Wer hat Räum- und Streupflicht?
Prinzipiell liegt die Pflicht zum Räumen und Streuen von Gehwegen und Einfahrten beim Grundstückseigentümer, denn die überwiegend meisten Stadt- und Ortgemeinden haben von dem Recht Gebrauch gemacht, ihre eigene Räum- und Streupflicht durch kommunale Gemeindesatzungen auf die jeweiligen Anlieger zu übertragen. Häufig ist es auch so, dass der Hauseigentümer die Räum- und Streupflicht auf den einzelnen Mieter überträgt. Diese Übertragung muss in jedem Fall vertraglich festgehalten werden; eine einfache Kategorie in der Hausordnung reicht dafür nicht aus. Am besten wird diese besondere Pflicht im Mietvertrag festgelegt; zusätzlich sollte darin auch beschrieben werden, wann und wie der Mieter zu räumen und zu streuen hat.
Darüber hinaus sollten ihm die möglichen Konsequenzen, falls er seine Pflicht vernachlässigt oder vergisst, klar vor Augen geführt werden. Bei einer Übertragung der Räum- und Streupflicht spielt der Grundstückseigentümer dennoch eine Rolle, denn er ist überwachungspflichtig. Dies bedeutet, dass er sich von der ordnungsgemäßen Ausführung durch regelmäßige Kontrollen überzeugen muss. Kommt es zu einem Personen- oder einem Sachschäden, haftet der Eigentümer nur dann nicht, wenn er eindeutig beweisen kann, dass er vorher kontrolliert hat, ob die Räum- und Streupflicht eingehalten wurde.