Maklerprovision und Bestellerprinzip


Die Gesetze zur Maklerprovision

Das Wichtigste auf einen Blick

Seit dem 23. Dezember 2020 tragen Verkäufer und Käufer die Maklerkosten jeweils zur Hälfte. Wenn ein Verkäufer einen Makler für den Verkauf einer Wohnung oder eines Einfamilienhauses beauftragt, ist er somit verpflichtet, die Hälfte der Maklercourtage zu übernehmen. Außerdem schreibt das neue Gesetz vor, dass Käufer und Verkäufer die Vereinbarung über die Provision mit dem Makler ausdrücklich schriftlich bestätigen müssen.

Das Bestellerprinzip besagt im Grunde:

Wenn Sie die Dienstleistung eines Immobilienmaklers in Wiesbaden in Anspruch nehmen, tragen Sie die Kosten für den Makler. Bisher galt dieses Prinzip nur für die Vermietung von Immobilien, während es beim Verkauf von Immobilien keine einheitliche Regelung gab. Dort hat in der Regel der Käufer die Maklerkosten getragen. Seit Dezember 2020 hat sich das geändert. Hier finden Sie alle Antworten auf die wichtigsten Fragen zum Bestellerprinzip bei der Vermietung und dem Kauf bzw. Verkauf von Immobilien.

Das Bestellerprinzip bei der Vermietung

Seit 2015 regelt das Bestellerprinzip bei der Vermietung von Wohnraum die Zahlung der Maklerprovision. Als Auftraggeber unserer Dienstleistung, also als Vermieter, tragen Sie die Kosten des Maklers vollständig. Auf diese Weise wird effektiv verhindert, dass Vermieter die Maklerprovision einfach auf den Mieter einer Wohnung übertragen.

Bisherige Regelung zur Zahlung der Maklerprovision beim Immobilienkauf

Bisher gab es keine einheitliche Regelung dafür, wer die Maklerprovision bezahlen muss. In einigen Bundesländern teilten sich Käufer und Verkäufer bereits vor dem neuen Gesetz die Maklerprovision, die auch Maklercourtage genannt wird. In Berlin, Brandenburg, Hamburg, Bremen und Hessen zahlten die Käufer einer Immobilie jedoch die gesamte Maklerprovision.

Das Bestellerprinzip beim Immobilienkauf, wenn der Käufer Verbraucher ist

Sie als unser Kunde können sicher sein, dass wir als Immobilienmakler in Wiesbaden die Kosten hälftig aufteilen. Denn gemäß des Bestellerprinzips werden beim Verkauf einer Wohnung oder eines Einfamilienhauses (auch mit Einliegerwohnung) sowohl vom Verkäufer als auch vom Käufer die Kosten für unseren Maklerservice zu gleichen Teilen übernommen, wenn der Käufer Verbraucher ist!
Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) mit den Paragraphen 652 bis 655 bildet die gesetzliche Grundlage, welche die Entstehung des Lohnanspruchs sowie die Höhe der Provision, also unser Honorar, regelt. Beachten Sie bitte, dass diese Regelung ausschließlich für den Verkauf von Wohnungen oder Einfamilienhäusern gilt.

Das Bestellerprinzip beim Immobilienkauf, wenn der Käufer Unternehmer ist

Ist der Käufer kein Verbraucher sondern ein Unternehmer, so trifft das Bestellerprinzip nicht zu. Hier bleibt es bei der bisherigen Regelung, dass der Käufer alleine die Maklerprovision trägt.

Vorteile des Bestellerprinzips für Käufer beim Immobilienkauf

Für den Verkauf von Wohnungen oder Einfamilienhäusern gibt es ab sofort eine einheitliche Regelung zur Aufteilung der Maklerprovision in allen Bundesländern. Sowohl Käufer als auch Verkäufer tragen nun die gleichen Kosten.
Dadurch wird der Immobilienmarkt deutlich transparenter. Besonders in einigen Bundesländern, in denen bisher nur der Käufer den Immobilienmakler bezahlen musste, sind durch diese neue Regelung die Nebenkosten für den Erwerb gesunken.

Ab wann gilt das neue Bestellerprinzip

Das neue Gesetz zur Regelung der Maklerprovision beim Immobilienverkauf ist seit dem 23. Dezember 2020 in Kraft.

Verkäufer und Käufer müssen jetzt einen Maklervertrag schriftlich abschließen

Das neue Provisionsrecht besagt, dass der Maklervertrag mit Verkäufern und Käufern schriftlich abgeschlossen werden muss. Daran ändert sich natürlich nichts, dass die Maklerprovision nur im Erfolgsfall, also beim tatsächlichen Abschluss eines Kaufvertrages, fällig wird. Vorher ist jedoch eine schriftliche Bestätigung der Provisionsvereinbarung notwendig.

Das Recht auf Widerruf des Maklervertrags

Maklerverträge mit Ihnen als Verbraucher unterliegen gesetzlich dem Widerrufsrecht. Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage ab dem Zeitpunkt, an dem Sie über Ihr Widerrufsrecht informiert wurden. In der Regel arbeiten jedoch Verkäufer- und Käuferkunden deutlich länger als diese 14 Tage mit ihrem Immobilienmakler zusammen, bis der notarielle Kaufvertrag tatsächlich abgeschlossen wird. Daher wird das Widerrufsrecht von den meisten Kunden in den allermeisten Fällen gar nicht ausgeübt.

Macht sich der Makler trotz des Bestellerprinzips für den Verkäufer bezahlt?

Ja! Mit einem Immobilienmakler an Ihrer Seite sparen Sie Zeit und erzielen einen höheren Verkaufspreis für Ihre Immobilie. Denn mithilfe eines Maklers wird der Wert Ihrer Immobilie erst nach einer persönlichen Begehung vor Ort ermittelt und dabei werden alle relevanten und wertbeeinflussenden Faktoren berücksichtigt. Nur so erhalten Sie eine genaue Einschätzung des wirklichen Wertes Ihrer Immobilie.