Erbschein beantragen in Wiesbaden
Informationen zum Erbscheinverfahren in Wiesbaden
Stirbt ein Mensch, müssen Nahestehende oft ihre Berechtigung in der Erbfolge nachweisen. Erfahren Sie hier, wann dies erforderlich ist und was Sie tun müssen.
Der Tod eines Menschen bringt oft nicht nur Trauer, sondern auch Stress und Ärger für die Erben: Die Bank muss erst die Konten mittels Antrag auflösen und verlangt eine beglaubigte Kopie des Erbscheins, bevor sie das Guthaben des Erblassers auszahlt. Das Grundbuchamt will die Immobilie nicht auf die Nachlassberechtigten umschreiben. Ein Erbschein muss her.
1. Prüfen Sie zunächst, ob ein Erbschein überhaupt erforderlich ist
Nicht immer ist ein Erbschein erforderlich. Daher prüfen Sie bitte vor der Beantragung, ob Sie diesen tatsächlich benötigen.
Die Beantragung eines Erbscheins ist normalerweise nicht notwendig wenn
- der Erblasser ein notarielles Testament oder einen notariellen Erbvertrag hinterlassen hat. In diesem Fall kann die Erbfolge durch eine beglaubigte Abschrift des notariellen Testaments bzw. des notariellen Erbvertrags mit Eröffnungsprotokoll nachgewiesen werden.
- der Erblasser keinen Grundbesitz hinterlässt und keine Behörde oder Institution einen Erbschein verlangt.
Sie erhalten den Erbschein, um Ihre Erbfolge nachzuweisen, nicht um sie zu begründen.
Ein Erbscheinverfahren ist immer erforderlich, wenn
- die Vorlage des Erbscheins von Ihnen verlangt wird (Vertrauensschutz, vgl. §§ 2365 f. BGB). Außerdem ist ein Erbschein erforderlich, wenn Sie Grundbesitz vom Erblasser geerbt haben und kein notarielles Testament oder Erbvertrag für den Nachlass vorliegt, mit dem der Grundbesitz auf Sie als Erben übertragen werden kann.
Für die Erbscheinbeantragung ist jedoch immer eine rechtliche Notwendigkeit gegeben.
2. Prüfen Sie, ob Sie berechtigt sind, den Erbschein zu beantragen
Überprüfen Sie, ob Sie der alleinige Erbe sind oder ob es weitere Erben oder eine Erbengemeinschaft gibt. Jeder Erbe ist berechtigt, einen Erbschein-Antrag zu stellen. In einer Erbengemeinschaft genügt grundsätzlich die Einreichung eines Antrags durch einen Erben, vorausgesetzt, es liegt eine nachgewiesene Zustimmung der übrigen Erben vor.
Erteilung des Erbscheins - Erbengemeinschaft

Sollte ein Antrag auf einen gemeinschaftlichen Erbschein gestellt werden, ist üblicherweise die Zustimmung aller Miterben erforderlich. Jeder einzelne Erbe hat jedoch die Möglichkeit, den Antrag alleine oder zusammen mit einem Teil der Erben einzureichen. In einem solchen Erbscheinverfahren ist es notwendig, durch eine eidesstattliche Erklärung zu versichern, dass die übrigen Miterben das Erbe angenommen haben.
Im Anschluss an den Antrag werden die übrigen Miterben angehört, um ihre Einwilligung zu geben. Alternativ kann der antragstellende Miterbe bei Antragstellung bereits die entsprechenden Vollmachten der übrigen Miterben als Nachweis ihrer Zustimmung vorlegen.
Im Anschluss an den Antrag werden die übrigen Miterben angehört, um ihre Einwilligung zu geben. Alternativ kann der antragstellende Miterbe bei Antragstellung bereits die entsprechenden Vollmachten der übrigen Miterben als Nachweis ihrer Zustimmung vorlegen.
3. Antrag auf Erteilung des Erbscheins
Um einen Erbschein zu beantragen, müssen Sie gemäß gesetzlicher Vorgaben persönlich erscheinen. Es ist nicht zulässig, den Antrag telefonisch, per Post oder per E-Mail zu stellen, da die gemachten Angaben an Eides statt versichert werden müssen. Um einen Termin zu vereinbaren, setzen Sie sich bitte telefonisch oder per E-Mail mit dem zuständigen Nachlassgericht in Verbindung.
Für die Beantragung eines Erbscheins ist das Nachlassgericht (Amtsgericht) zuständig, in dessen Bezirk der Verstorbene seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt vor seinem Ableben hatte (meistens der Wohnsitz).
Für die Beantragung eines Erbscheins ist das Nachlassgericht (Amtsgericht) zuständig, in dessen Bezirk der Verstorbene seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt vor seinem Ableben hatte (meistens der Wohnsitz).
Alternativ lässt sich der Antrag auch über einen Notar stellen. Das ist sinnvoll, wenn ein Erbe weit anreisen müsste, um zum Nachlassgericht zu kommen. Mit einem Notar wird der Erbschein jedoch etwas teurer, weil hier die Mehrwertsteuer hinzukommt.
Wichtig: Es gibt keine Frist, innerhalb derer ein Erbschein beantragt werden muss.
Wichtig: Es gibt keine Frist, innerhalb derer ein Erbschein beantragt werden muss.
Wer den Erbschein beantragt, hat das Erbe angenommen!
Wer später feststellt, dass er unterm Strich nur Schulden geerbt hat, wird das Erbe nur noch unter erschwerten Bedingungen los und muß es anfechten.
4. Informationen zum Erbscheinverfahren - erforderliche Unterlagen
Diese umfassen insbesondere:
- Ausweisdokumente des Antragstellers (Personalausweis oder Reisepass)
- Sterbeurkunde oder rechtskräftiger Todeserklärungsbeschluss
- Alle Urkunden, die eine familiäre oder eheliche Beziehung zum Erblasser belegen und somit den Status als Erbe nachweisen (Geburts-/Abstammungsurkunden oder Adoptionsurkunden der Erben, Heiratsurkunden des Erblassers etc.).
Weitere Regelungen
- Wenn Sie kein Testament oder Erbvertrag haben und die gesetzliche Erbfolge gilt, müssen Sie die Verwandtschaftsverhältnisse zwischen Erblasser und Erben durch Vorlage von Geburts- bzw. Abstammungsurkunden oder Adoptionsurkunden lückenlos nachweisen.
- Wenn eine Person, die eigentlich als Erbe vorgesehen war, vor dem Tod des Erblassers verstorben ist, muss auch dies durch Vorlage eines entsprechenden Sterbenachweises belegt werden.
- Wenn Sie ein Erbrecht aufgrund einer Ehe zum Erblasser haben, müssen Sie die Heiratsurkunde als Nachweis vorlegen.
- Wenn die oben genannten Dokumente in einem Familienstammbuch oder Familienbuch zusammengefasst sind, genügt es, dieses vorzulegen.
- Wenn der Erblasser mehrere Ehen eingegangen ist, müssen alle Auflösungen der Ehen durch Vorlage eines rechtskräftigen Scheidungsurteils, einer Heiratsurkunde mit Scheidungsvermerk oder im Fall einer Auflösung aufgrund des Todes des Partners durch eine Sterbeurkunde nachgewiesen werden.
- Bitte beachten Sie, dass alle erforderlichen Urkunden im Original oder als beglaubigte Abschrift vorgelegt werden müssen. Eine einfache Kopie genügt nicht.
- In individuellen Einzelfällen können die benötigten Unterlagen als Nachweis stark variieren. Das Nachlassgericht entscheidet über die Eignung der Unterlagen im Ermessen. Falls erforderlich, kann das Nachlassgericht jederzeit weitere Unterlagen zur Nachweisführung der Erbfolge anfordern.
5. Welche Kosten entstehen beim Erbschein?
Kosten beim Nachlassgericht
Die Gebühren für die Beantragung eines Erbscheins sind abhängig vom Wert des Nachlasses. Mit steigendem Wert des Nachlasses steigen auch die Kosten für den Erbschein. Liegt ein Testament vor, wird dieses automatisch vom zuständigen Nachlassgericht eröffnet. Die Kosten orientieren sich am Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) und liegen in der Regel zwischen 50,00 EUR und 500,00 EUR.
Notarkosten
Die Kosten unterscheiden sich danach, ob der Erbschein von einem Notar oder vom Nachlassgericht ausgestellt wird. Die Erbscheinkosten sind beim Notar höher als beim Nachlassgericht, da hier zusätzlich Mehrwertsteuer fällig wird.
Kosten für eidesstattliche Versicherung
Zusätzlich zu den Gebühren für den Erbschein fallen auch Kosten für die eidesstattliche Versicherung an. Diese Ausgaben liegen normalerweise in einem ähnlichen Rahmen wie die Gebühren für den Erbschein. Bei der Beantragung des Erbscheins beim zuständigen Nachlassgericht belaufen sich die tatsächlichen Kosten somit in der Regel auf das Zweifache der Erbschein-Gebühr.
Kosten für Beglaubigungen und Übersetzungen
In bestimmten Fällen ist es erforderlich, beglaubigte Dokumente vorzulegen, um einen Erbschein zu beantragen. Dies kann mit zusätzlichen Kosten unterschiedlicher Art verbunden sein. Des Weiteren entstehen in der Regel ebenfalls zusätzliche Gebühren für die beglaubigte Übersetzung von Dokumenten, die nicht in deutscher Sprache vorliegen.
Faustformel zur Berechnung der Erbscheinkosten
Um die Erbscheinkosten grob zu schätzen, können diese auch ohne die Gerichts- und Notarkostengesetz-Tabelle B berechnet werden.
Dafür wird der Nachlasswert durch zwei dividiert und mit 0,01 multipliziert.
8.000,00 EUR ÷ 2 × 0,01 = 40,00 EUR
Für die Berechnung der Kosten des Erbscheins inklusive eidesstattlicher Versicherung wird der Nachlasswert mit 0,01 multipliziert.
8.000,00 EUR × 0,01 = 80,00 EUR
Dafür wird der Nachlasswert durch zwei dividiert und mit 0,01 multipliziert.
8.000,00 EUR ÷ 2 × 0,01 = 40,00 EUR
Für die Berechnung der Kosten des Erbscheins inklusive eidesstattlicher Versicherung wird der Nachlasswert mit 0,01 multipliziert.
8.000,00 EUR × 0,01 = 80,00 EUR
Berechnung der Erbscheinkosten nach GNotKG
Für die Beantragung eines Erbscheins wird eine Verfahrensgebühr von 1,0 erhoben (12210 KV GNotKG). Zusätzlich fällt eine Gebühr für die eidesstattliche Versicherung an, die ebenfalls 1,0 beträgt (23300 KN GNotKG). In der nachstehenden Tabelle haben Sie die Möglichkeit, die entsprechenden Kosten für einen Erbschein einzusehen:
Beispiele für Nachlasswerte bis (in EUR) | Gebühren für den Erbschein (in EUR) | Gebühren für Erbschein und eidesstattliche Versicherung (in EUR) |
---|---|---|
1.000 | 19 | 38 |
10.000 | 75 | 150 |
50.000 | 165 | 330 |
110.000 | 273 | 546 |
500.000 | 935 | 1.870 |
900.000 | 1.575 | 3.150 |
Grundlage für die Kostenberechnung
Die erhobene Gebühr ergibt sich aus dem Wert des Nachlasses abzüglich der Nachlassverbindlichkeiten (z.B. Schulden). Wenn Grundbesitz Teil des Nachlasses ist, wird der Wert des Grundbesitzes zum Nachlasswert hinzugerechnet.
Wer trägt die Kosten?
Im Zuge eines Erbfalls kommt es häufig zu Streitigkeiten unter Familienmitgliedern über die unterschiedlichsten Aspekte - insbesondere wenn es um finanzielle Belastungen geht. Eine zentrale Frage dabei ist, wer für die Kosten des Erbscheins aufkommt, die lediglich eines von vielen möglichen Problemen darstellen. Als Grundregel gilt, dass derjenige, der den Erbschein beantragt, auch die damit verbundenen Kosten tragen muss. Der Erbschein fällt in den Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Falls die Erben gemeinsam einen Erbschein beantragen, obliegt es ihnen daher, die Kosten zu übernehmen. Dies trifft ebenfalls zu, wenn lediglich ein einzelner Erbe den Antrag stellt.
Im Zweifelsfall einen Anwalt konsultieren
Streitigkeiten im Zusammenhang mit Erbschaften sind häufig anzutreffen. Auch der Erbschein ist davon oft betroffen. Wenn es zu Fragen, Unklarheiten bezüglich der Kosten oder sogar Auseinandersetzungen bei der Beantragung kommt, empfiehlt es sich, rechtzeitig einen Juristen zurate zu ziehen. Ein auf Erbrecht spezialisierter Fachanwalt ist in der Lage, seine Mandanten umfassend und rechtssicher über alle Verpflichtungen und Optionen zu informieren.
Er erörtert mit Ihnen die optimalen Vorgehensweisen und kann häufig dazu beitragen, Konflikte zu lösen. Sollte es dennoch zu gerichtlichen Streitigkeiten kommen, steht Ihnen der Anwalt auch in diesem Fall zur Seite. Er vertritt Ihre Interessen vor Gericht und setzt sich für Ihre rechtlichen Ansprüche ein. Je früher Sie einen Anwalt hinzuziehen, desto eher können größere Probleme verhindert werden.
Kontakt Nachlassgericht (Amtsgericht) in Wiesbaden
Das Nachlassgericht ist eine Abteilung des Amtsgerichts, welches sich im Justizzentrum befindet.
Telefon: 0611 32610
Mainzer Straße 124, 65189 Wiesbaden
Telefon: 0611 32610
Mainzer Straße 124, 65189 Wiesbaden
Der Sonderfall - Das Berliner Testament
Im Jahr 2016 entschied der Bundesgerichtshof, dass das häufig verwendete Berliner Testament Zweifel aufkommen lassen kann. Hintergrund: Beim Berliner Testament setzen sich Ehepartner gegenseitig als alleinige Erben ein. Die Kinder erben also beim Tod des ersten Ehepartners nichts. Erst wenn auch der zweite Partner verstirbt, werden die Kinder zu Erben.

Um es finanziell unattraktiv zu machen, dass die Kinder beim ersten Todesfall ihren Pflichtteil einfordern, enthält das Berliner Testament oft eine Strafklausel: Kinder, die nach dem Tod des ersten Elternteils ihren Pflichtteil geltend gemacht haben, erben beim Tod des zweiten Verstorbenen nur den ihnen zustehenden Pflichtteil.
Wenn zwei Geschwister erben
Wenn zwei Geschwister nach dem Tod ihrer Eltern das Berliner Testament beim Grundbuchamt vorlegen und eine Umschreibung beantragen, bleiben Zweifel, ob beide Kinder zu Erben des zuletzt verstorbenen Elternteils geworden sind.
Es könnte sein, dass ein Kind nach dem Tod des erstverstorbenen Elternteils seinen Pflichtteil eingefordert hat. In einem solchen Fall darf das Grundbuchamt laut Bundesgerichtshof einen Erbschein verlangen (Az. V ZB 3/14; weitere Fälle unter test.de/erbschein).
Wie erfahre ich den Wert einer geerbten Immobilie in Wiesbaden?
Als Immobilienmakler in Wiesbaden werden wir von Eigentümern oder Eigentümergemeinschaften angefragt, wenn es um die Immobilienbewertung in Wiesbaden geerbter Immobilien und dem aufzuteilenden Kapital geht. Hier kann eine Immobilienbewertung in Wiesbaden einen Ansatzpunkt liefern.
Falls das Gesamterbe eine bestimmte Summe überschreitet, müssen Sie als Erbe einen bestimmten Prozentsatz des Immobilienwertes an das Finanzamt zahlen. Deshalb ist eine realistische Bewertung des Immobilienvermögens von großer Bedeutung. Die Kurzbewertung stellt eine ideale Grundlage für Ihren Steuerberater dar.
Falls das Gesamterbe eine bestimmte Summe überschreitet, müssen Sie als Erbe einen bestimmten Prozentsatz des Immobilienwertes an das Finanzamt zahlen. Deshalb ist eine realistische Bewertung des Immobilienvermögens von großer Bedeutung. Die Kurzbewertung stellt eine ideale Grundlage für Ihren Steuerberater dar.
Bitte beachten Sie in diesem Zusammenhang: Im Falle eines Gerichtsverfahrens wird in der Regel ein Vollgutachten von einem Sachverständigen verlangt. Ähnlich verhält es sich, wenn ein Gegengutachten gegen die Schätzung des Finanzamtes vorgelegt werden soll. Die Kurzbewertung bietet einen ersten Ansatzpunkt in diesem Fall.

FAQ: Häufige Fragen zum Thema Erbschein beantragen in Wiesbaden
Welche Erbfolge wird angewendet?
Wenn der Erblasser ein Testament oder einen Erbvertrag hinterlässt, richtet sich die Erbfolge nach den Bestimmungen, die der Erblasser in diesem Dokument festgelegt hat. Wenn Sie im Besitz eines privatschriftlichen Testaments des Erblassers sind, sind Sie dazu verpflichtet, dieses beim zuständigen Nachlassgericht abzugeben, um eine Testamentseröffnung zu ermöglichen.
Hat der Erblasser ein notarielles Testament oder einen Erbvertrag hinterlegt, wird es in der Regel beim zuständigen Amtsgericht aufbewahrt.
Wenn der Erblasser keine erbrechtlichen Regelungen mit einem Testament oder Erbvertrag getroffen hat, gilt die gesetzliche Erbfolge. In diesem Fall erben die Verwandten und gegebenenfalls der Ehegatte nach den Bestimmungen der §§ 1924 ff. BGB.
Hat der Erblasser ein notarielles Testament oder einen Erbvertrag hinterlegt, wird es in der Regel beim zuständigen Amtsgericht aufbewahrt.
Wenn der Erblasser keine erbrechtlichen Regelungen mit einem Testament oder Erbvertrag getroffen hat, gilt die gesetzliche Erbfolge. In diesem Fall erben die Verwandten und gegebenenfalls der Ehegatte nach den Bestimmungen der §§ 1924 ff. BGB.
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Wo muss ein Erbschein beantragt werden?
Der Erbscheinantrag muss beim zuständigen Amtsgericht für das Nachlassverfahren gestellt werden. Alternativ kann der Antrag von anderen Stellen aufgenommen und beurkundet werden.
In jedem Fall ist ein persönliches Erscheinen vor der antragsaufnehmenden Stelle zwingend erforderlich, da eidesstattliche Versicherungen abgegeben werden müssen.
Befindet sich Ihr Wohnort außerhalb des Bezirks des zuständigen Amtsgerichts, können Sie den Antrag auch bei einem anderen Amtsgericht in ganz Deutschland stellen. Dieser wird dann durch das Amtsgericht im Rahmen der Rechtshilfe dem zuständigen Amtsgericht zugestellt.
Wenn Sie sich im Ausland befinden, können Sie den Antrag bei einer deutschen Auslandsvertretung (Botschaft, Konsulat) stellen.
Sie können den Antrag auf Erteilung eines Erbscheins auch bei jedem (deutschen) Notar stellen.
In jedem Fall ist ein persönliches Erscheinen vor der antragsaufnehmenden Stelle zwingend erforderlich, da eidesstattliche Versicherungen abgegeben werden müssen.
Befindet sich Ihr Wohnort außerhalb des Bezirks des zuständigen Amtsgerichts, können Sie den Antrag auch bei einem anderen Amtsgericht in ganz Deutschland stellen. Dieser wird dann durch das Amtsgericht im Rahmen der Rechtshilfe dem zuständigen Amtsgericht zugestellt.
Wenn Sie sich im Ausland befinden, können Sie den Antrag bei einer deutschen Auslandsvertretung (Botschaft, Konsulat) stellen.
Sie können den Antrag auf Erteilung eines Erbscheins auch bei jedem (deutschen) Notar stellen.
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Haben nichteheliche oder adoptierte Kinder das gleiche Recht auf die Erbschaft wie eheliche Kinder?
Ja. Sowohl nichteheliche als auch adoptierte Kinder besitzen das gleiche Erbrecht wie eheliche Kinder. Um das Verwandtschaftsverhältnis zum Erblasser in solchen Fällen nachzuweisen, müssen eine Geburts-/Abstammungsurkunde bzw. eine Adoptionsurkunde vorgelegt werden.
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Welche Erbscheinarten gibt es?
- Allein-Erbschein: Sie erhalten einen Allein-Erbschein, der Ihr Erbrecht als alleiniger Erbe bestätigt.
- Teil-Erbschein: Ein Teil-Erbschein weist das Erbrecht von einem oder mehreren (aber nicht allen) Miterben aus. Diese Vorgehensweise kann sich als sinnvoll erweisen, wenn (noch) nicht alle Erben bekannt sind oder der Antrag nicht gemeinsam gestellt werden kann oder soll.
- Gemeinschaftlicher Erbschein: Sie erhalten einen gemeinschaftlichen Erbschein, der das Erbrecht aller Miterben bestätigt.
- Erbschein mit beschränktem Geltungsbereich: Ein Erbschein mit beschränktem Geltungsbereich weist das Recht zur Erbschaft der Gegenstände im deutschen Nachlass aus, auch wenn ausländische Gegenstände zum Nachlass gehören.
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Wo erhalte ich die benötigten Personenstandsurkunden?
- Eine Geburtsurkunde können Sie beim Standesamt des Geburtsortes der Person beantragen.
- Eine Heiratsurkunde können Sie beim Standesamt beantragen, vor dem die Ehe geschlossen wurde.
- Eine Sterbeurkunde können Sie beim Standesamt beantragen, das für den Ort zuständig ist, an dem die Person verstorben ist.
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Werden ausländische Urkunden als zulässige Nachweise akzeptiert?
Unter bestimmten Voraussetzungen gelten ausländische Urkunden als zulässige Nachweise. Weitere Informationen dazu finden Sie auf der Website des Auswärtigen Amts.
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Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Informationen auf unserer Webseite allgemeiner Natur sind und keine Rechtsberatung darstellen. Für spezifische Fragen und rechtliche Anliegen empfehlen wir Ihnen, sich an einen qualifizierten Rechtsberater zu wenden.

Autor: Günther Wagner, Inhaber und Geschäftsführer
Günther Wagner ist seit 1994 als Immobilienmakler in Wiesbaden tätig und prägt den Wiesbadener Immobilienmarkt mit Fachkenntnis, Leidenschaft und persönlichem Engagement. Mit einem starken Fokus auf kontinuierliche Weiterbildung bietet er seinen Kunden kompetente Beratung sowie einen hervorragenden und schnellen Service.
Seine besondere Leidenschaft gilt der Immobilienfotografie - ein entscheidender Faktor für eine professionelle Vermarktung.
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