Der Mietvertrag: Miete, Nebenkosten, Kaution, Schönheitsreparaturen usw.

Mietvertrag

Was muss wie im Mietvertrag stehen, damit für beide Parteien klare Verhältnisse geschaffen sind?

Nicht jede Klausel ist rechtskräftig. Der Teufel steckt oft im Detail und die Flut an angeblichen Do's und Dont's sorgt bei vielen Vermietern für Verwirrung. Im Folgenden erfahren Sie, was Sie in Ihren Mietvertrag unbedingt aufnehmen sollten.

Mietdauer

Die meisten Mietverträge werden heute auf unbestimmte Dauer abgeschlossen. Befristete Verträge können nur unter bestimmten Voraussetzungen abgeschlossen werden. Will zum Beispiel der Vermieter in absehbarer Zeit die Immobilie selbst beziehen oder ein Verwandter, so muss er bei Abschluss des Vertrages
dies in einem „qualifizierten Zeitmietvertrag“ angeben. Ein weiterer Grund für einen befristeten Mietvertrag wäre die Modernisierung der Immobilie. Bei einer Veräußerung der Immobilie endet der Mietvertrag nicht automatisch.

Betriebskosten (Nebenkosten)

Alle anfallenden Betriebskosten können auf den Mieter umgelegt werden. Ebenso die Grundsteuer. Die abzurechnenden Betriebskosten müssen mit Verteilungsschlüssel im Mietvertrag bei Vertragsabschluss stehen. Dort nicht aufgeführte Kosten können später nicht mehr gegen den Mieter geltend gemacht werden.
Nicht umlagefähige Kosten sind Hausverwaltergebühren, Rechtsberatungskosten und die Instandhaltungsrücklage. Der Vermieter ist nicht verpflichtet dem Mieter die Abrechnungsbelege zu übersenden. Jedoch muss er ihm die Einsicht gewähren.

Kleinreparaturen (Bagatellschäden)

Bei Kleinreparaturen muss der Vermieter den Handwerker rufen und beauftragen. Derartige Reparaturen, wie zum Beispiel ein abgerissener Rollladengurt oder die defekte Türsprechanlage, dürfen maximal 100,00 Euro zzgl. Mehrwertsteuer pro Reparatur betragen.
Fällt die Rechnung höher aus muss der Vermieter alles zahlen. Im Mietvertrag muss allerdings aufgeführt sein, dass der Mieter maximal 8% der Jahresnettomiete für solche Reparaturen zu zahlen hat.

Veränderungen an den Mieträumen

Veränderungen an der Mietsache sollen am Besten schriftlich erfolgen.Ein- und Umbauten durch den Mieter an der Mietsache sind bei Auszug auf Verlangen des Vermieters zu entfernen bzw. zurückzubauen.
Einbauten kann der Mieter dem Vermieter oder einem Nachmieter verkaufen. Dann tritt allerdings der Nachmieter in die Pflicht ein.

Übergabeprotokoll

Bei Ein- als auch bei Auszug ist es ratsam, ein ausführliches Übergabeprotokoll anzufertigen.
Auch Fotos zur Dokumentation des Zustands der Immobilie sind hilfreich.

Sonstige Vereinbarungen

Dieser Abschnitt bedeutet nicht, dass der Vermieter hier Dinge vereinbaren kann, wie es ihm passt. Sind hier Formulierungen aufgeführt, die jeglicher Rechtsgrund-
lage entbehren und die den Mieter unangemessen benachteiligen, so sind diese nicht rechtskräftig.

Mietkaution (Sicherheitsleistung)

Die Kaution in Höhe von maximal 3 Kaltmieten darf auch festgelegt werden. Ansonsten ist sie zinsbringend anzulegen. Der Mieter darf die Kaution in 3 Raten bezahlen, wobei die erste Rate bei Mietbeginn zu entrichten ist. Sowohl der Vermieter als auch der Mieter können ein Mietkautionskonto anlegen. Bei Beendigung des Mietverhältnisses sind dem Mieter neben der Kaution auch die Zinsen auszubezahlen.
Wurde die Mietsache ordnungsgemäß zurück gegeben, so kann der Vermieter dem Mieter den Hauptteil der Kaution zurück geben. Steht die Nebenkostenabrechnung noch aus, so kann er hierfür einen angemessenen Betrag für maximal 6 Monate zurück behalten und diesen dann verrechnen.