Objektunterlagen: das will die Bank sehen
Die Basis einer jeden Immobilienfinanzierung bilden die Bonität der Darlehensnehmer sowie die Immobilie, die belehnt werden soll. Um den Wert der Immobilie zu bestimmen, benötigen Banken diverse Unterlagen zu dem Beleihungsobjekt. Bedauerlicherweise sind diese Dokumente häufig unvollständig oder entsprechen nicht den von den Banken geforderten Standards. Dies kann die Finanzierung erheblich erschweren oder im schlimmsten Fall sogar unmöglich machen. Im Folgenden erläutern wir Ihnen, welche Unterlagen Banken benötigen und wie bzw. wo Sie diese gegebenenfalls beschaffen können.
Banken benötigen für die Bewertung eines Objekts verschiedene aktuelle Unterlagen. Die Beschaffung dieser Dokumente stellt in der Regel kein großes Problem dar. Dennoch haben sowohl private Immobilienverkäufer als auch zahlreiche Immobilienmakler häufig Schwierigkeiten damit. Bei den privaten Verkäufern wird dies meist durch Unwissenheit verursacht, während es sich bei Immobilienmaklern oft um Bequemlichkeit oder Desinteresse handelt.
Flurkarte/Liegenschaftskarte

Die amtliche Flurkarte zeigt die genaue Lage des Grundstücks sowie die "amtliche Adresse" (Flurstücke). Dabei ist dort die Immobilie "nach amtlicher Vermessung" eingezeichnet. Hier lohnt sich der genaue Blick, denn bei Gebäuden oder Gebäudeteilen, die dort nicht eingezeichnet sind, stellt sich die Frage, ob diese überhaupt genehmigt sind. Zudem kann man anhand der Flurkarte Abstände zu Grundstücksgrenzen oder zu Nachbargebäuden sowie die Ausnutzung der Grundstücksfläche erkennen. Die Beschaffung einer solchen Flurkarte kostet (je nach Bundesland) ca. 10-60 Euro (wir sind in der Lage, eine Liegenschaftskarte kurzfristig zu beschaffen).
Hinweis: Die Flurkarte darf zudem nicht älter als 6 Monate sein.
Hinweis: Die Flurkarte darf zudem nicht älter als 6 Monate sein.
Baubeschreibung
In der Baubeschreibung finden Sie Informationen zur Bauweise und Ausstattung eines Gebäudes. Handelt es sich um ein Massivhaus (im "Stein-auf-Stein"-Verfahren) oder um ein Haus in Holzrahmenbauweise? Sind die Decken aus Holz oder Beton gefertigt? Erfolgt die Beheizung mit Öl oder Gas? Sind die Fenster aus Holz oder Kunststoff? Diese und weitere Fragen werden in der Baubeschreibung umfassend beantwortet. Zudem ist diese Baubeschreibung ein Bestandteil der Baugenehmigung bzw. Bauanzeige und folglich auch Teil der Bauakte sowie jedes Hausbauvertrags. Bei älteren Gebäuden, die im Laufe der Zeit modernisiert wurden, besteht die Möglichkeit, die offizielle Baubeschreibung durch eine eigene zu ergänzen (hierfür stellen wir Ihnen entsprechende Formulare zur Verfügung).
Grundrisse

Die Grundrisse eines Gebäudes oder einer Wohnung informieren über die Größe (Wohn- und Nutzfläche) sowie die Raumaufteilung (Anordnung innerhalb des Gebäudes). Diese Informationen haben direkten Einfluss auf die Wertermittlung. Bei Immobilien mit sogenannten "gefangenen Zimmern" werden entsprechende Abzüge beim Immobilienwert vorgenommen. Darüber hinaus sind solche Pläne auch für potenzielle Käufer von Bedeutung. Nur anhand dieser Zeichnungen lässt sich feststellen, ob die Angaben des Verkäufers und/oder Maklers bezüglich der Wohn- und Nutzflächen zutreffend sind.
Banken verlangen in diesem Zusammenhang "vermaßte Grundrisse", die mit einem Stempel oder der Unterschrift des Erstellers, wie beispielsweise eines Architekten oder Sachverständigen, versehen sind. Bei einer späteren, erneuten Vermessung stellen Dienstleister auch ein Zertifikat aus. Grundrisse, die von Ihnen selbst erstellt wurden - auch solche, die von einem Makler angefertigt worden sind - werden von den meisten Banken in der Regel nicht akzeptiert. Diese Grundrisse sind Bestandteil der Bauakte und können beim zuständigen Bauamt angefordert werden, was bis zu vier Wochen in Anspruch nehmen kann. Bei älteren Gebäuden, deren Baujahr vor 1945 liegt, könnte es sein, dass keine Akten vorhanden sind, da die Unterlagen im Krieg verloren gegangen sind. Sollte es nicht möglich sein, die Grundrisse über das Bauamt zu beziehen, ist es erforderlich, einen Dienstleister, wie zum Beispiel einen Architekten, mit der Erstellung entsprechender Zeichnungen zu beauftragen. Die damit verbundenen Kosten liegen in der Regel zwischen 250 und 500 Euro für ein Einfamilienhaus oder eine Eigentumswohnung.
Banken verlangen in diesem Zusammenhang "vermaßte Grundrisse", die mit einem Stempel oder der Unterschrift des Erstellers, wie beispielsweise eines Architekten oder Sachverständigen, versehen sind. Bei einer späteren, erneuten Vermessung stellen Dienstleister auch ein Zertifikat aus. Grundrisse, die von Ihnen selbst erstellt wurden - auch solche, die von einem Makler angefertigt worden sind - werden von den meisten Banken in der Regel nicht akzeptiert. Diese Grundrisse sind Bestandteil der Bauakte und können beim zuständigen Bauamt angefordert werden, was bis zu vier Wochen in Anspruch nehmen kann. Bei älteren Gebäuden, deren Baujahr vor 1945 liegt, könnte es sein, dass keine Akten vorhanden sind, da die Unterlagen im Krieg verloren gegangen sind. Sollte es nicht möglich sein, die Grundrisse über das Bauamt zu beziehen, ist es erforderlich, einen Dienstleister, wie zum Beispiel einen Architekten, mit der Erstellung entsprechender Zeichnungen zu beauftragen. Die damit verbundenen Kosten liegen in der Regel zwischen 250 und 500 Euro für ein Einfamilienhaus oder eine Eigentumswohnung.
Wohnflächenberechnung
Die Ermittlung der Wohnflächen stellt zweifelsfrei einen entscheidenden Faktor in der Wertermittlung durch die Banken dar. Hierbei wird eine Tabelle erstellt, in der die verschiedenen Räume mit ihren entsprechenden Flächen aufgeführt sind. Diese Übersicht gehört zwar zur Bauakte, kann jedoch auch aus den Grundrissen selbst abgeleitet werden, da in den meisten Grundrisszeichnungen die Flächen pro Raum angegeben werden.
Allerdings verlangen manche Banken, wie beispielsweise die Commerzbank, eine Wohnflächenberechnung, die mit dem Stempel oder der Unterschrift eines Architekten oder einer vergleichbaren Fachkraft versehen sein muss. Im Gegensatz dazu verzichten einige andere Banken auf eine solch detaillierte Wohnflächenberechnung und orientieren sich stattdessen an der sogenannten Bruttogrundfläche oder der Wohnfläche gemäß DIN 277, ohne Abzüge für Schrägen oder Ähnliches vorzunehmen. Insgesamt existiert hier kein einheitliches Vorgehen der Banken. Idealerweise wären zwei verschiedene Berechnungen sinnvoll: eine gemäß der Wohnflächenverordnung und eine nach der älteren DIN 277.
Schnittzeichnungen/Ansichten
Die durch das Gebäude gezogenen Schnittzeichnungen liefern unter anderem wertvolle Informationen über die Deckenhöhen sowie den Neigungswinkel des Daches. Diese Faktoren haben einen signifikanten Einfluss auf die Wertermittlung, insbesondere bei Dachgeschossen, bei denen Flächen gemäß ihrer Höhe unterschiedlich zur Wohnfläche gezählt oder ausgeschlossen werden - beispielweise werden Flächen mit einer Deckenhöhe von weniger als einem Meter oftmals gar nicht berücksichtigt.
Die Ansichtszeichnungen illustrieren, wie das Gebäude von der Außenseite aus aussehen muss oder aussehen kann. Hierbei ist besondere Vorsicht geboten, insbesondere wenn etwa keine Dachgauben dargestellt sind, die jedoch tatsächlich vorhanden sein könnten. In solch einem Fall stellt sich die Frage, ob diese Gauben ordnungsgemäß genehmigt wurden oder ob sie möglicherweise nachträglich und ohne Genehmigung installiert wurden. Diese Ansichtszeichnungen gehören ebenfalls zur Bauakte, da sie Teil der Baugenehmigung oder Bauanzeige sind.
Für die Schnittzeichnungen und Ansichten gilt das Gleiche wie für die Grundrisse: Sie sind ohne den Stempel oder die Unterschrift des verantwortlichen Architekten (oder eines vergleichbaren Fachmanns) in der Regel wertlos.
Die Ansichtszeichnungen illustrieren, wie das Gebäude von der Außenseite aus aussehen muss oder aussehen kann. Hierbei ist besondere Vorsicht geboten, insbesondere wenn etwa keine Dachgauben dargestellt sind, die jedoch tatsächlich vorhanden sein könnten. In solch einem Fall stellt sich die Frage, ob diese Gauben ordnungsgemäß genehmigt wurden oder ob sie möglicherweise nachträglich und ohne Genehmigung installiert wurden. Diese Ansichtszeichnungen gehören ebenfalls zur Bauakte, da sie Teil der Baugenehmigung oder Bauanzeige sind.
Für die Schnittzeichnungen und Ansichten gilt das Gleiche wie für die Grundrisse: Sie sind ohne den Stempel oder die Unterschrift des verantwortlichen Architekten (oder eines vergleichbaren Fachmanns) in der Regel wertlos.
Energieausweis

Der Energieausweis ist mittlerweile zu einer sogenannten Pflichtunterlage avanciert. Dies betrifft nicht nur die Finanzierung eines Neubaus oder den Kauf einer Immobilie, sondern auch bei Umschuldungen sowie Anschlussfinanzierungen. Darüber hinaus gilt dies nicht nur für die sogenannten "Green-Darlehen", die einen Zinsrabatt für besonders energiesparende Immobilien gewähren, sondern für alle Arten von Darlehen.
Der Hintergrund dafür sind die Anforderungen der sogenannten EU-Taxonomie. Diese verpflichtet jede Bank dazu, unter anderem den gesamten von ihr finanzierten Gebäudebestand hinsichtlich seiner Energieeffizienz zu überprüfen.
Die Art des Energieausweises ist hierbei unerheblich. Banken akzeptieren sowohl den Verbrauchsausweis als auch den Bedarfsausweis.
Der Hintergrund dafür sind die Anforderungen der sogenannten EU-Taxonomie. Diese verpflichtet jede Bank dazu, unter anderem den gesamten von ihr finanzierten Gebäudebestand hinsichtlich seiner Energieeffizienz zu überprüfen.
Die Art des Energieausweises ist hierbei unerheblich. Banken akzeptieren sowohl den Verbrauchsausweis als auch den Bedarfsausweis.
Eigentumswohnung: Teilungserklärung
Die Teilungserklärung definiert die Eigentumsverhältnisse innerhalb der Gemeinschaft der Eigentümer. In diesem Dokument ist festgelegt, welche Flächen als Gemeinschaftseigentum und welche als Sondereigentum klassifiziert werden. Zu dem Sondereigentum zählt in erster Linie die Wohnung selbst, jedoch können auch Kellerräume sowie Stellplätze in der Tiefgarage dazugehören. Teilungserklärungen werden durchaus modifiziert, weshalb auch alle dazugehörigen Nachträge Bestandteil der Teilungserklärung sind.
Ein wichtiger Aspekt der Teilungserklärung ist der sogenannte Aufteilungsplan. Dieser beinhaltet die Grundrisse des Gebäudes, auf denen die verschiedenen Wohnungen sowie Kellerräume und andere Bereiche mit den entsprechenden Wohnungsnummern verzeichnet sind. Häufig ist dieser Aufteilungsplan nicht vorhanden, stellt aber beim Erwerb einer Eigentumswohnung ein sehr wichtiges Dokument dar. Falls diese Pläne fehlen sollten, können Sie sie beim zuständigen Grundbuchamt (beim Amtsgericht) anfordern.
Darüber hinaus gehört zur Teilungserklärung auch die Abgeschlossenheitsbescheinigung, welche ebenfalls vorliegen sollte.
Ein wichtiger Aspekt der Teilungserklärung ist der sogenannte Aufteilungsplan. Dieser beinhaltet die Grundrisse des Gebäudes, auf denen die verschiedenen Wohnungen sowie Kellerräume und andere Bereiche mit den entsprechenden Wohnungsnummern verzeichnet sind. Häufig ist dieser Aufteilungsplan nicht vorhanden, stellt aber beim Erwerb einer Eigentumswohnung ein sehr wichtiges Dokument dar. Falls diese Pläne fehlen sollten, können Sie sie beim zuständigen Grundbuchamt (beim Amtsgericht) anfordern.
Darüber hinaus gehört zur Teilungserklärung auch die Abgeschlossenheitsbescheinigung, welche ebenfalls vorliegen sollte.
Gemeinschaftsordnung, Protokolle der Eigentümerversammlungen
Diese Dokumente sind für den Käufer von Bedeutung, finden bei den Banken jedoch meist keine Beachtung. Das ist eigentlich erstaunlich, denn diese Unterlagen sind für Sachverständige wichtig, um Immobilienbewertungen vorzunehmen und Wertgutachten zu erstellen.
Wohngebäudeversicherung
Hier reicht als Nachweis die aktuelle Police oder die letzte Abrechnung der Wohngebäudeversicherung.
Grundbuchauszug

Der Grundbuchauszug liefert wertvolle Informationen zu den Eigentumsverhältnissen sowie den Lasten und Einschränkungen, die auf der Immobilie lasten. Beim Erwerb einer Immobilie spielt es weniger eine Rolle, ob im Grundbuch noch Grundschulden eingetragen sind, da die Immobilie in der Regel "lastenfrei" übergeben wird. Von weit größerer Bedeutung sind die Eintragungen in Abteilung 2 des Grundbuches, welche als "Lasten und Beschränkungen" bezeichnet werden. Dazu zählen Wohn- oder Nießbrauchrechte, die in der Regel beim Erwerb gelöscht werden, sowie Leitungs- und Wegerechte. Solche Lasten und Beschränkungen können den Wert der Immobilie beeinflussen (zum Beispiel ein bestehendes Wegerecht). Aus diesem Grund verlangen Banken einen aktuellen und unbeglaubigten Grundbuchauszug, der nicht älter als drei Monate ist. Die Anforderung eines Grundbuchauszuges beim zuständigen Grundbuchamt (Amtsgericht) kostet etwa 10 Euro (wir sind in der Lage, Grundbuchauszüge kurzfritig zu beschaffen).
Sollten im Grundbuch in Abteilung 2 irgendwelche Rechte oder Belastungen vermerkt sein, sind auch die zu den Eintragungen gehörenden Urkunden erforderlich. Dies trifft ebenfalls auf selten wertmindernde Eintragungen wie Leitungs- und Wegerechte zu.
Hinweis: Der Grundbuchauszug darf nicht älter als 3 Monate sein.
Wegerechte und andere Belastungen in Abt. 2

Bei Grundstücken, die keinen eigenen Zugang zu einer Straße bieten, ist der Nachweis eines Wegerechts erforderlich (zum Beispiel über ein Nachbargrundstück, auf dem das Wegerecht als sogenannte Grunddienstbarkeit verankert ist). Wenn kein offizielles Wegerecht vorhanden ist, wird es problematisch. Banken akzeptieren in der Regel keine Diskussionen über vermeintliches Gewohnheitsrecht (das gibt es nicht!) oder Notwegerecht.
Nachweis bislang erfolgter Modernisierungen
Das A und O bei der Finanzierung ist die sogenannte Wertermittlung bzw. Beleihungswertermittlung. Der von den Banken festgesetzte Beleihungswert hat entscheidenden Einfluss auf die Realisierbarkeit der Finanzierung sowie auf die Zinskonditionen für den Darlehensnehmer. Ein wesentlicher Aspekt dieser Wertermittlung ist die sogenannte Restnutzungsdauer des Gebäudes, die maximal 80 Jahre beträgt. Je älter ein Gebäude ist und je kürzer die Restnutzungsdauer, desto niedriger fällt der Gebäudewert aus.
Die Restnutzungsdauer kann jedoch verlängert und der Wert der Immobilie gesteigert werden, indem Sie bereits durchgeführte Modernisierungsmaßnahmen in chronologischer Reihenfolge auflisten - idealerweise auch mit den entsprechenden Kosten.
Auszug aus dem Baulastverzeichnis
Das Baulastverzeichnis informiert darüber, ob das Grundstück durch sogenannte Baulasten von benachbarten Grundstücken betroffen ist. Solche Belastungen können für die Bewertung der Immobilie von Bedeutung sein. Das Baulastverzeichnis wird von den zuständigen Bauämtern geführt. Eine große Ausnahme bilden hierbei Bayern und Brandenburg. In Bayern existiert kein Baulastverzeichnis, da die entsprechenden Beschränkungen im Grundbuch verzeichnet sind. In Brandenburg gab es zwischen 1994 und 2016 ebenfalls kein Baulastverzeichnis.
Fehlende Unterlagen: wir helfen unseren Kunden gerne!
Selbstverständlich kümmern wir uns um die Beschaffung etwaiger fehlender Objektunterlagen für unsere Kunden. Oftmals sind wir in der Lage, diese Unterlagen bequem online zu besorgen. Sollte es notwendig sein, können wir auch einen externen Dienstleister mit der vollständigen Vermessung einer Immobilie beauftragen. In jedem individuellen Fall klären wir, ob und in welchem Umfang Kosten auf Sie zukommen.

Autor: Günther Wagner, Inhaber und Geschäftsführer
Günther Wagner ist seit 1994 als Immobilienmakler in Wiesbaden tätig und prägt den Wiesbadener Immobilienmarkt mit Fachkenntnis, Leidenschaft und persönlichem Engagement. Mit einem starken Fokus auf kontinuierliche Weiterbildung bietet er seinen Kunden kompetente Beratung sowie einen hervorragenden und schnellen Service.
Seine besondere Leidenschaft gilt der Immobilienfotografie - ein entscheidender Faktor für eine professionelle Vermarktung.
Mehr über Günther Wagner erfahren Sie auf der Seite Unternehmen.
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