Grundbuch und Grundbucheintrag in Wiesbaden
Das Grundbuch erklärt
Beim Verkauf einer Immobilie sind das Grundbuch und der Grundbucheintrag von entscheidender Bedeutung. Dieses Dokument dokumentiert, wer der tatsächliche Eigentümer des Grundstücks sowie der dazugehörigen Immobilie ist.
Beim Immobilienverkauf kommt das Grundbuch ins Spiel
Wenn eine Immobilie verkauft wird und somit der Eigentümer wechselt, spielt das Grundbuch eine entscheidende Rolle. Dieses Dokument dokumentiert die Eigentumsverhältnisse von Grundstücken und Immobilien auf rechtlich bindende Weise. Es enthält Informationen zur Historie einer Immobilie, einschließlich Details wie das Baujahr und die Finanzierung, sowie Angaben zu den aktuellen Eigentümern des Hauses oder der Wohnung. Daher ist das Grundbuch ein bedeutendes juristisches Dokument.
Wir bieten Ihnen einen kompakten Überblick über einige wesentliche Aspekte des Grundbuchs und des Grundbucheintrags. Entdecken Sie hier den Aufbau eines Grundbuchs und welche wichtigen Informationen darin festgehalten werden. Erfahren Sie zudem, wie ein Grundbucheintrag funktioniert, mit welchen Kosten er verbunden ist und welche Einträge möglicherweise gelöscht werden können.
Wir bieten Ihnen einen kompakten Überblick über einige wesentliche Aspekte des Grundbuchs und des Grundbucheintrags. Entdecken Sie hier den Aufbau eines Grundbuchs und welche wichtigen Informationen darin festgehalten werden. Erfahren Sie zudem, wie ein Grundbucheintrag funktioniert, mit welchen Kosten er verbunden ist und welche Einträge möglicherweise gelöscht werden können.
Abteilungen und inhaltliche Schwerpunkte: der Aufbau des Grundbuchs
Im Grundbuch werden nicht selten neue Einträge, Änderungen, Ergänzungen und Anpassungen vorgenommen. In der Folge sind häufig ältere Rechte nicht mehr aktuell und erhalten eine entsprechende Kennzeichnung. Diese müssen dann ausgetragen und auf den neuesten Stand gebracht werden.
Um den Überblick über die unterschiedlichen Rechte zu bewahren, hat der Gesetzgeber das Grundbuch in mehrere relevante Abschnitte unterteilt und thematisch gegliedert. Insgesamt gibt es drei Abschnitte, die auch als Abteilungen bezeichnet werden. Jede dieser Abteilungen ist inhaltlich geschlossen und unterscheidet sich auf diese Weise von den anderen. Das Eigentum an einem Grundstück wird in der Abteilung 1 als absolutes Recht festgehalten. In der Abteilung 2 sind Lasten und Beschränkungen vermerkt. Die Abteilung 3 dokumentiert die Grundpfandrechte.
Um den Überblick über die unterschiedlichen Rechte zu bewahren, hat der Gesetzgeber das Grundbuch in mehrere relevante Abschnitte unterteilt und thematisch gegliedert. Insgesamt gibt es drei Abschnitte, die auch als Abteilungen bezeichnet werden. Jede dieser Abteilungen ist inhaltlich geschlossen und unterscheidet sich auf diese Weise von den anderen. Das Eigentum an einem Grundstück wird in der Abteilung 1 als absolutes Recht festgehalten. In der Abteilung 2 sind Lasten und Beschränkungen vermerkt. Die Abteilung 3 dokumentiert die Grundpfandrechte.
Grundbuch Abteilung 1: Eigentümer
Der erste Abschnitt im Grundbuch beschäftigt sich mit den Eigentumsverhältnissen des betreffenden Grundstücks sowie der dazugehörigen Immobilie. Hier wird offiziell dokumentiert, wie viele Eigentümer existieren und welche Personen genau dies sind. Darüber hinaus wird das Datum der Eintragung festgehalten. Im Allgemeinen können die Eigentümer sowohl natürliche als auch juristische Personen sein. Bei mehreren Eigentümern ist es notwendig, das Gemeinschaftsverhältnis, wie etwa bei einer Erbengemeinschaft, zu benennen.
Zusätzlich wird im ersten Abschnittvermerkt, aus welchem Grund das Eigentum auf eine andere Person oder mehrere andere Personen übergegangen ist. Gründe für diesen Übergang können beispielsweise die Erbfolge, eine Auflassung oder die Erteilung eines Zuschlags in einer Zwangsversteigerung sein.
Zusätzlich wird im ersten Abschnittvermerkt, aus welchem Grund das Eigentum auf eine andere Person oder mehrere andere Personen übergegangen ist. Gründe für diesen Übergang können beispielsweise die Erbfolge, eine Auflassung oder die Erteilung eines Zuschlags in einer Zwangsversteigerung sein.
Grundbuch Abteilung 2: Lasten und Beschränkungen
Der zweite Abschnitt des Grundbuchs dokumentiert sämtliche Lasten und Beschränkungen. Dazu zählen unter anderem Wohnrechte und Erbbaurechte, Nießbrauch- und Nutzungsrechte sowie Reallasten. Zu den Beschränkungen gehören Vormerkungen, Widersprüche gegen Eintragungen in den Abteilungen 1 und 2 sowie dingliche Vorkaufsrechte. Wird eine Immobilie verkauft, wird diese Information ebenfalls im zweiten Abschnitt festgehalten.
Grundbuch Abteilung 3: finanzieller Werdegang einer Immobilie
Wie finanziert man ein Haus? Existieren Grundschulden? Diese Informationen finden Sie stets im dritten Abschnitt des Grundbuchs. In der dritten Abteilung sind Details zu Grundpfandrechten wie Hypotheken, Grundschulden, Sicherungsgrundschulden sowie Rentenschulden aufgeführt. Darüber hinaus werden an dieser Stelle auch Widersprüche gegen Eintragungen in dieser Abteilung dokumentiert.
Wenn die Immobilie durch eine Bank finanziert wird, sichert sich diese, indem sie eine Grundschuld in Abteilung 3 einträgt. Sollte der Schuldner zahlungsunfähig werden und somit seinen Kredit nicht mehr bedienen können, hat die Bank das Recht, eine Zwangsvollstreckung in die Wege zu leiten.
Wenn die Immobilie durch eine Bank finanziert wird, sichert sich diese, indem sie eine Grundschuld in Abteilung 3 einträgt. Sollte der Schuldner zahlungsunfähig werden und somit seinen Kredit nicht mehr bedienen können, hat die Bank das Recht, eine Zwangsvollstreckung in die Wege zu leiten.
Wie funktioniert der Grundbucheintrag und was kostet er?
Die Grundlage für den Grundbucheintrag bildet zunächst der Kaufvertrag. Dieser Vertrag muss von beiden Parteien, also von Käufer und Verkäufer, unterzeichnet und durch einen Notar rechtsgültig beurkundet werden. Im Anschluss erfolgt die Eintragung der Auflassungsvormerkung, die den Kaufanspruch des Käufers sichert und verhindert, dass der Verkäufer die Immobilie an eine andere Person verkauft.
Sollte die Immobilie über eine Bank finanziert werden, ist im nächsten Schritt die Grundschuldbestellung relevant. Die Auszahlung des Darlehens durch das Kreditinstitut erfolgt erst nach Eintragung der Grundschuld. Sobald der Kaufpreis an den Verkäufer überwiesen wurde, erhält der Käufer zeitnah Post vom Finanzamt: Zu diesem Zeitpunkt wird die Grunderwerbsteuer fällig.
Im letzten Schritt wird der neue Eigentümer rechtssicher im Grundbuch eingetragen. Danach hat er sich um die Gebäudeversicherung zu kümmern; in vielen Fällen kann diese vom vorherigen Eigentümer übernommen werden. Die Kosten für den Grundbucheintrag liegen zwischen 1,5 und 2 Prozent des Kaufpreises der Immobilie.
Sollte die Immobilie über eine Bank finanziert werden, ist im nächsten Schritt die Grundschuldbestellung relevant. Die Auszahlung des Darlehens durch das Kreditinstitut erfolgt erst nach Eintragung der Grundschuld. Sobald der Kaufpreis an den Verkäufer überwiesen wurde, erhält der Käufer zeitnah Post vom Finanzamt: Zu diesem Zeitpunkt wird die Grunderwerbsteuer fällig.
Im letzten Schritt wird der neue Eigentümer rechtssicher im Grundbuch eingetragen. Danach hat er sich um die Gebäudeversicherung zu kümmern; in vielen Fällen kann diese vom vorherigen Eigentümer übernommen werden. Die Kosten für den Grundbucheintrag liegen zwischen 1,5 und 2 Prozent des Kaufpreises der Immobilie.
Lässt sich ein Grundbucheintrag löschen?
Einige Einträge im Grundbuch können gelöscht werden. Dazu benötigt der Eigentümer immer eine sogenannte Löschungsbewilligung. Die Beantragung der Löschung erfolgt beim Notar. Sowohl der Notar als auch das Grundbuchamt erheben hierfür eine Gebühr.
Unter anderem können Nutzungs- und Nießbrauchrechte sowie Grundschulden gelöscht werden. Selbst wenn das Darlehen, das zur Finanzierung der Immobilie verwendet wurde, vollständig zurückgezahlt ist, erfolgt die automatische Löschung der Grundschuld im Grundbuch nicht. Mit der Löschungsbewilligung von der Bank kann der Eigentümer die notwendige Änderung in die Wege leiten.
Unter anderem können Nutzungs- und Nießbrauchrechte sowie Grundschulden gelöscht werden. Selbst wenn das Darlehen, das zur Finanzierung der Immobilie verwendet wurde, vollständig zurückgezahlt ist, erfolgt die automatische Löschung der Grundschuld im Grundbuch nicht. Mit der Löschungsbewilligung von der Bank kann der Eigentümer die notwendige Änderung in die Wege leiten.

Grundbuch Titelblatt
- Bezeichnung des Amtsgerichts
- Bezeichnung des Grundbuchbezirks
- Band und Blatt

Bestandsverzeichnis
- Gemarkung (Vermessungsbezirk)
- Flur
- Flurstück
- Liegenschaftsbuch
- Wirtschaftsart und Lage

Abteilung I
Der/die Eigentümer

Abteilung II
- Lasten
- Beispiele: Wegerecht, Dauerwohnrecht, Zwangsversteigerungsvermerke, Vorkaufsrecht

Abteilung III
- Grundpfandrecht
- Beispiele: Hypotheken, Grundschulden, Renten
Die Kredite werden in einer festgelegten Rangfolge eingetragen. Die hat zufolge, dass bei einer Insolvenz des Eigentümers der Gläubiger im 1. Rang zuerst aus den Erlös bedient wird und dann dem Rang nach die anderen Gläubiger.
Grundakte
Parallel zum Grundbuch wird eine Grundakte angelegt. Sie enthält alle Urkunden und Dokumente die mit einem bestimmten Grundstück in Verbindung stehen. Hier sind auch unerledigte Eintragungsanträge zu finden.
Erloschene Rechte sind rot unterstrichen. Sie werden nicht aus- oder durchgestrichen.
Das das Grundbuch ein beschränkt öffentliches Register ist, kann es jedermann einsehen, der ein berechtigtes Interesse daran nachweist. Das Interesse muss glaubhaft dargelegt werden.
Erloschene Rechte sind rot unterstrichen. Sie werden nicht aus- oder durchgestrichen.
Das das Grundbuch ein beschränkt öffentliches Register ist, kann es jedermann einsehen, der ein berechtigtes Interesse daran nachweist. Das Interesse muss glaubhaft dargelegt werden.
Personen, die in nicht das Grundbuch einsehen dürfen:
- unbefugte Personen aller Art
- Kaufinteressenten aus Neugier
- Verwandte oder zukünftige Erben
- Bürgerinitiativen
- Makler ohne Vollmacht
- Auskunfteien
- Privatdetektive
Auflassung
Die Auflassung (§ 925 BGB) ist die Einigung zwischen dem Eigentümer (Verkäufer) und Käufer über den Eigentumsübergang. Diese muss vor einem Notar erklärt werden. Die Eigentumsüberschreibung erfolgt, sobald der Notar dem Grundbuchamt mitteilt, das alle Auflagen aus dem Kaufvertrag erfüllt sind.
Auflassungsvormerkung
Die Sicherheit für den Käufer, dass er bei Erfüllung der Kaufauflagen auch tatsächlich als neuer Eigentümer eingetragen wird, heißt Auflassungsvormerkung. Sie verhindert auch, einen eventuellen Zwischen- oder Mehrfachverkauf durch den/die bisherigen Eigentümer.
Vorkaufsrecht
Das Vorkaufsrecht ist das Recht eines Dritten, bei Verkauf eines bestimmten Grundstücks (damit sind auch bebaute Grundstücke und Eigentumswohnungen gemeint) dieses anstelle des Käufers, der gerade einen Kaufvertrag beurkundet hat, zu den gleichen Bedingungen zu erwerben. Ein schuldrechtliches Vorkaufsrecht (§§ 463 bis 473 BGB) wird vertraglich zugesichert. Es wird nicht im Grundbuch eingetragen. Ein dingliches Vorkaufsrecht (§§ 1094 bis 1104 BGB) wird in das Grundbuch eingetragen. Es gibt aber auch gesetzliche Vorkaufsrechte, die nicht im Grundbuch eingetragen sind, etwa den Vorkaufsrecht der Gemeinde (§§ 24 bis 28 BauGB) oder des Mieters (bei Umwandlung der Wohnung in Sondereigentum).
Hypothek
Die Hypothek wird aufgrund eines Darlehensvertrag und im Zusammenhang mit dem Kauf, dem Bau oder der Modernisierung einer Immobilie von einem Finanzinstitut gewährt.
Grundschuld
Die Grundschuld ist das gebräuchlichste Kreditsicherungsmittel und für Kredite aller Art üblich. Der Kredit muss mit der Immobilie nichts zu tun haben. Der Vorteil der Grundschuld gegenüber der Hypothek liegt daher in ihrer vielseitigen Verwendung.
Dienstbarkeiten
Hierbei handelt es sich um Rechte gegenüber Dritten. Beispiele: Wegerecht, Fahrtrecht, Leitungsrecht, Nießbrauchrecht. Eine persönliche Dienstbarkeit (Nießbrauchrecht) erlischt mit dem Tod. Eine allgemeine Dienstbarkeit hat keine Befristung und muss gelöscht werden.
Grundbuchamt Wiesbaden
Das Amtsgericht Wiesbaden ist als Grundbuchamt für die in seinem Bereich gelegenen Grundstücke zuständig.
Wenn Sie einen Grundbuchauszug aus dem Grundbuch Wiesbaden benötigen, können Sie diesen schriftlich - ausschließlich per Post oder per Fax - beantragen:Grundbuchamt
Amtsgericht Wiesbaden
Justizzentrum
Mainzer Str. 124
65189 Wiesbaden
Telefax: +49 611 32706 1553
Wichtig: All diese Informationen stellen keine rechtliche Beratung dar. Eine solche kann und darf WAGNER IMMOBILIEN als Immobilienmakler nicht anbieten. Bei spezifischen Fragen empfehlen wir die Einbeziehung eines Rechtsbeistands.
Sie möchten eine Immobilie in Wiesbaden verkaufen? Kontaktieren Sie uns
Haben Sie uns mit dem Verkauf beauftragt, stehen Ihnen beim Immobilienverkauf als Ihr Immobilienmakler Wiesbaden professionell und vertrauensvoll zur Seite. Sie haben Fragen zum Thema Grundbuch und Grundbucheintrag? Wir beraten Sie umfangreich und kompetent. Nehmen Sie gern Kontakt mit uns auf.
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Autor: Günther Wagner, Inhaber und Geschäftsführer
Günther Wagner ist seit 1994 als Immobilienmakler in Wiesbaden tätig und prägt den Wiesbadener Immobilienmarkt mit Fachkenntnis, Leidenschaft und persönlichem Engagement. Mit einem starken Fokus auf kontinuierliche Weiterbildung bietet er seinen Kunden kompetente Beratung sowie einen hervorragenden und schnellen Service.
Seine besondere Leidenschaft gilt der Immobilienfotografie - ein entscheidender Faktor für eine professionelle Vermarktung.
Mehr über Günther Wagner erfahren Sie auf der Seite Unternehmen.
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