Das Grundbuch


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Die gesetzlichen Grundlagen des Grundbuches sind die Grundbuchordnung (GBO) und das bürgerliche Gesetzbuch (BGB).

Das Grundbuch ist ein amtliches Register, in dem die Eigentumsverhältnisse, Rechte, Belastungen und Darlehen eingetragen sind. Alle Transaktionen müssen notariell beurkundet und ins Grundbuch eingetragen werden.

Unser Service für Sie:

Da die finanzierende Banken eines Käufers nur Grundbuchauszüge akzeptiert, die nicht älter als 3 Monate sind, besorgen wir für Sie einen aktuellen Auszug, wenn Sie uns mit der Vermarktung Ihrer Immobilie beauftragt haben.
Foto Titelblatt

Titelblatt

  • Bezeichnung des Amtsgerichts
  • Bezeichnung des Grundbuchbezirks
  • Band und Blatt
Foto Bestandsverzeichnis

Bestandsverzeichnis

  • Gemarkung (Vermessungsbezirk)
  • Flur
  • Flurstück
  • Liegenschaftsbuch
  • Wirtschaftsart und Lage
Foto Abteilung I

Abteilung I

Der/die Eigentümer
Foto Abteilung II 

Abteilung II 

  • Lasten
  • Beispiele: Wegerecht, Dauerwohnrecht, Zwangsversteigerungsvermerke, Vorkaufsrecht
Foto Abteilung III

Abteilung III

  • Grundpfandrecht
  • Beispiele: Hypotheken, Grundschulden, Renten

    Die Kredite werden in einer festgelegten Rangfolge eingetragen. Die hat zufolge, dass bei einer Insolvenz des Eigentümers der Gläubiger im 1. Rang zuerst aus den Erlös bedient wird und dann dem Rang nach die anderen Gläubiger.

Grundakte

Parallel zum Grundbuch wird eine Grundakte angelegt. Sie enthält alle Urkunden und Dokumente die mit einem bestimmten Grundstück in Verbindung stehen. Hier sind auch unerledigte Eintragungsanträge zu finden.
Erloschene Rechte sind rot unterstrichen. Sie werden nicht aus- oder durchgestrichen.

Das das Grundbuch ein beschränkt öffentliches Register ist, kann es jedermann einsehen, der ein berechtigtes Interesse daran nachweist. Das Interesse muss glaubhaft dargelegt werden.

Personen, die in nicht das Grundbuch einsehen dürfen:

  • unbefugte Personen aller Art
  • Kaufinteressenten aus Neugier
  • Verwandte oder zukünftige Erben
  • Bürgerinitiativen
  • Makler ohne Vollmacht
  • Auskunfteien
  • Privatdetektive

Auflassung

Die Auflassung (§ 925 BGB) ist die Einigung zwischen dem Eigentümer (Verkäufer) und Käufer über den Eigentumsübergang. Diese muss vor einem Notar erklärt werden. Die Eigentumsüberschreibung erfolgt, sobald der Notar dem Grundbuchamt mitteilt, das alle Auflagen aus dem Kaufvertrag erfüllt sind.

Auflassungsvormerkung

Die Sicherheit für den Käufer, dass er bei Erfüllung der Kaufauflagen auch tatsächlich als neuer Eigentümer eingetragen wird, heißt Auflassungsvormerkung. Sie verhindert auch, einen eventuellen Zwischen- oder Mehrfachverkauf durch den/die bisherigen Eigentümer.

Vorkaufsrecht

Das Vorkaufsrecht ist das Recht eines Dritten, bei Verkauf eines bestimmten Grundstücks (damit sind auch bebaute Grundstücke und Eigentumswohnungen gemeint) dieses anstelle des Käufers, der gerade einen Kaufvertrag beurkundet hat, zu den gleichen Bedingungen zu erwerben. Ein schuldrechtliches Vorkaufsrecht (§§ 463 bis 473 BGB) wird vertraglich zugesichert.
Es wird nicht im Grundbuch eingetragen. Ein dingliches Vorkaufsrecht (§§ 1094 bis 1104 BGB) wird in das Grundbuch eingetragen. Es gibt aber auch gesetzliche Vorkaufsrechte, die nicht im Grundbuch eingetragen sind, beispielsweise dem Vorkaufsrecht der Gemeinde (§§ 24 bis 28 BauGB) oder des Mieters (bei Umwandlung der Wohnung in Sondereigentum).

Hypothek

Die Hypothek wird aufgrund eines Darlehensvertrag und im Zusammenhang mit dem Kauf, dem Bau oder der Modernisierung einer Immobilie von einem Finanzinstitut gewährt.

Grundschuld

Die Grundschuld ist das gebräuchlichste Kreditsicherungsmittel und für Kredite aller Art üblich. Der Kredit muss mit der Immobilie nichts zu tun haben. Der Vorteil der Grundschuld gegenüber der Hypothek liegt daher in ihrer vielseitigen Verwendung.

Dienstbarkeiten

Hierbei handelt es sich um Rechte gegenüber Dritten. Beispiele: Wegerecht, Fahrtrecht, Leitungsrecht, Nießbrauchrecht. Eine persönliche Dienstbarkeit (Nießbrauchrecht) erlischt mit dem Tod. Eine allgemeine Dienstbarkeit hat keine Befristung und muss gelöscht werden.