Quotenabgeltungsklausel

Quotenabgeltungsklauseln in Mietverträgen sind unwirksam
Zieht ein Mieter zum Zeitpunkt aus, an dem die Renovierung noch nicht fällig ist, so hat er aufgrund der Quotenabgeltungsklausel im Mietvertrag, anteilige Kosten für die Renovierung zu zahlen. So dachten sich das die Vermieter und so stand es in den Mietverträgen.
Beispiel: Laut Mietvertrag muss der Mieter alle 5 Jahre das Wohnzimmer renovieren. Er zieht aber bereits nach 3 Jahren aus. Die vertraglich festgelegte Renovierung ist dann noch nicht fällig und folglich kann der Mieter ausziehen, ohne sich an den Renovierungskosten zu beteiligen.
So kamen schlaue Vermieter auf die Idee, in den Mietvertrag eine Quotenabgeltungsklausel aufzunehmen. Der Mieter sollte sich zumindest anteilig an den Renovierungskosten beteiligen, wenn er vor der nächsten Fälligkeit der Renovierung auszieht.
Bislang hielt der Bundesgerichtshof diese Klausel für wirksam. Jetzt erklärte er jedoch die Quotenabgeltungsklausel für unwirksam, mit der Begründung, dass sich die Abgeltung nicht berechnen lässt (BGH, Urteil v. 18.3.2015, VIII ZR 242/13).
Von der Hypothese, die der Quotenabgeltungsklausel zugrunde lag, hielt der Bundesgerichtshof gar nichts. Die Kosten für die Renovierung wurden aufgrund des Wohnverhaltens des Mieters bis zur nächsten Renovierung ermittelt. Dies wäre eine unangemessene Benachteiligung des Mieters und deshalb ist diese Klausel ab sofort unwirksam.
Dies unabhängig davon, ob die Wohnung renoviert oder unrenoviert vermietet wurde.
Die richterliche Begründung: Zum einen lässt sich der Renovierungskostenanteil nicht verlässlich ermitteln. Zum anderen ist für den Mieter nicht erkennbar, welche finanzielle Belastung bei Mietvertragsende auf ihn zukommen könnte.
So kamen schlaue Vermieter auf die Idee, in den Mietvertrag eine Quotenabgeltungsklausel aufzunehmen. Der Mieter sollte sich zumindest anteilig an den Renovierungskosten beteiligen, wenn er vor der nächsten Fälligkeit der Renovierung auszieht.
Bislang hielt der Bundesgerichtshof diese Klausel für wirksam. Jetzt erklärte er jedoch die Quotenabgeltungsklausel für unwirksam, mit der Begründung, dass sich die Abgeltung nicht berechnen lässt (BGH, Urteil v. 18.3.2015, VIII ZR 242/13).
Von der Hypothese, die der Quotenabgeltungsklausel zugrunde lag, hielt der Bundesgerichtshof gar nichts. Die Kosten für die Renovierung wurden aufgrund des Wohnverhaltens des Mieters bis zur nächsten Renovierung ermittelt. Dies wäre eine unangemessene Benachteiligung des Mieters und deshalb ist diese Klausel ab sofort unwirksam.
Dies unabhängig davon, ob die Wohnung renoviert oder unrenoviert vermietet wurde.
Die richterliche Begründung: Zum einen lässt sich der Renovierungskostenanteil nicht verlässlich ermitteln. Zum anderen ist für den Mieter nicht erkennbar, welche finanzielle Belastung bei Mietvertragsende auf ihn zukommen könnte.
Wichtig: All diese Informationen stellen keine rechtliche Beratung dar. Eine solche kann und darf WAGNER IMMOBILIEN nicht anbieten. Bei spezifischen Fragen empfehlen wir die Einbeziehung eines Rechtsbeistands.

Autor: Günther Wagner, Inhaber und Geschäftsführer
Günther Wagner ist seit 1994 als Immobilienmakler in Wiesbaden tätig und prägt den Wiesbadener Immobilienmarkt mit Fachkenntnis, Leidenschaft und persönlichem Engagement. Mit einem starken Fokus auf kontinuierliche Weiterbildung bietet er seinen Kunden kompetente Beratung sowie einen hervorragenden und schnellen Service.
Seine besondere Leidenschaft gilt der Immobilienfotografie - ein entscheidender Faktor für eine professionelle Vermarktung.
Mehr über Günther Wagner erfahren Sie auf der Seite Unternehmen.
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