Winterdienst
Winterdienst - das ist zu beachten!
Im Winter fallen die Temperaturen stark nach unten, was Eis, Glätte und auch Schnee zur Folge haben kann.
Wer hat Räum- und Streupflicht?
Prinzipiell liegt die Pflicht zum Räumen und Streuen von Gehwegen und Einfahrten beim Grundstückseigentümer. Denn die überwiegende Mehrheit der Stadt- und Ortgemeinden hat von dem Recht Gebrauch gemacht, ihre eigene Räum- und Streupflicht durch kommunale Gemeindesatzungen auf die jeweiligen Anlieger zu übertragen. Häufig ist es auch so, dass der Hauseigentümer die Räum- und Streupflicht auf den einzelnen Mieter überträgt. Diese Übertragung muss in jedem Fall vertraglich festgehalten werden; eine einfache Kategorie in der Hausordnung reicht dafür nicht aus.
Am besten wird diese besondere Pflicht im Mietvertrag festgelegt; zusätzlich sollte darin auch beschrieben werden, wann und wie der Mieter zu räumen und zu streuen hat. Ferner sollten ihm die möglichen Konsequenzen, falls er seine Pflicht vernachlässigt oder vergisst, klar vor Augen geführt werden.
Bei einer Übertragung der Räum- und Streupflicht spielt der Grundstückseigentümer dennoch eine Rolle, denn er ist überwachungspflichtig. Dies bedeutet, dass er sich von der ordnungsgemäßen Ausführung durch regelmäßige Kontrollen überzeugen muss. Kommt es zu einem Personen- oder einem Sachschaden, haftet der Eigentümer nur dann nicht, wenn er eindeutig beweisen kann, dass er vorher kontrolliert hat, ob die Räum- und Streupflicht eingehalten wurde.
Wo und wann muss geräumt und gestreut werden?

Die Streu- und Räumpflicht bezieht sich nicht nur auf Gehwege, sondern gilt auch für alle angelegten Zufahrtswege sowie für Treppen und Durchgänge. All diese Bereiche sollten ausreichend geräumt und gestreut werden, um Rutschgefahr vorzubeugen und angemessene Sicherheit zu gewährleisten. Der Gehweg vor dem Grundstück muss nach dem aktuellen Straßenreinigungsgesetz stets in einer Breite von mindestens 1,50 Metern von Eis und Schnee freigeräumt werden. In dieser Breite muss auch gestreut werden. Grundsätzlich gilt: Morgens muss gestreut werden und tagsüber sollte mehrmals regelmäßig geprüft werden, ob eventuell noch einmal nachgestreut werden muss. Die Räum- und Streupflicht endet prinzipiell um 20:00 Uhr am Abend.
Wer haftet bei Stürzen und/oder Unfällen?
Derjenige, der seiner Räum- und Streupflicht nicht nachgekommen ist, muss bei einem Personen- oder Sachschaden haften. Normalerweise trägt der Grundstückseigentümer die Verantwortung oder, wenn er seine Pflichten auf den Mieter überträgt, der Mieter selbst. Sollte der Mieter krank oder aus beruflichen Gründen nicht in der Lage sein zu räumen und zu streuen, muss er sich um Ersatz kümmern. Sollte ein Unfall oder ein Sturz auf dem Gehweg vor seinem Haus geschehen, muss dieser dafür aufkommen und haften.
Was darf gestreut werden?
In den kommunalen Straßenreinigungssatzungen ist genauestens nachzulesen, welches Streumittel eingesetzt werden darf. Aus Gründen des Umweltschutzes sollte weitestgehend auf die Verwendung von Salz verzichtet werden. Allgemein wird häufig mit Granulat, Split oder Sand gestreut. Nur in sehr besonderen Situationen, beispielsweise bei starken Gefällen, wird Salz notwendig.
Wichtig: All diese Informationen stellen keine rechtliche Beratung dar. Eine solche kann und darf WAGNER IMMOBILIEN nicht anbieten. Bei spezifischen Fragen empfehlen wir die Einbeziehung eines Rechtsbeistands.

Autor: Günther Wagner, Inhaber und Geschäftsführer
Günther Wagner ist seit 1994 als Immobilienmakler in Wiesbaden tätig und prägt den Wiesbadener Immobilienmarkt mit Fachkenntnis, Leidenschaft und persönlichem Engagement. Mit einem starken Fokus auf kontinuierliche Weiterbildung bietet er seinen Kunden kompetente Beratung sowie einen hervorragenden und schnellen Service.
Seine besondere Leidenschaft gilt der Immobilienfotografie - ein entscheidender Faktor für eine professionelle Vermarktung.
Mehr über Günther Wagner erfahren Sie auf der Seite Unternehmen.
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