Beendigung des Mietverhältnisses

Mietvertragsende

Viele Jahre verlief das Mietverhältnis zwischen Mieter und Vermieter reibungslos

Die Mieten gingen immer pünktlich ein, die Nebenkostenabrechnungen waren korrekt und es gab auch sonst nichts zu bemängeln. Dann kommt der Tag der Kündigung. Der Mieter zieht aus und es kommt zu unterschiedlichen Auffassungen zwischen Mieter und Vermieter.

Häufig strittige Punkte sind die Schönheitsreparaturen und welche Mängel schon vor Einzug des Mieters vorhanden waren. Deswegen ist es äußerst wichtig ein detailliertes Übergabeprotokoll bei Ein- und Auszug zu erstellen und keine starren Klauseln für die Schönheitsreparaturen im Mietvertrag zu formulieren.

Entschädigung bei verzögertem Auszug

Zieht der Mieter verzögert aus, also zum Beispiel statt Ende April erst Mitte Mai, so kann der Vermieter nicht für den ganzen Mai sondern nur für die überzogenen Tage Nutzungsentschädigung (anteilige Miete) fordern (BGH VIII ZR 57/05).
Konnte ein neuer Mieter wegen dem verzögerten Auszug nicht rechtzeitig einziehen und sollen hier Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden, dann sind diese gesondert einzuklagen.

Was bedeutet „besenreine“ Übergabe?

In Mietverträgen wird oft davon gesprochen, dass die Mieträume besenrein zurück zu geben sind. Oft landeten Auseinandersetzungen darüber vor Gericht, weil es unterschiedliche Auffassungen darüber gab, was besenrein bedeutet. Hierzu gibt es vom Bundesgerichtshof ein Urteil (BGH VIII ZR 124/05), das besagt, dass gründlich durchgekehrt werden müsse und auffällige Verschmutzungen müssen beseitigt werden.
Ebenso sind Spinnweben zu entfernen. Die Fenster müssen nicht geputzt sein, es sein denn sie sind über das normale Maß hinaus verdreckt. Sollte sich im Laufe der Jahre eine Schmutzschicht auf dem Balkon abgelagert haben, dann ist diese zu entfernen.

Nicht entfernte Gegenstände widersprechen den Rückgabewillen

Lässt der Mieter noch jede Menge Gegenstände in der Mietsache zurück, so ist vom Mieter trotz der Rückgabe der Schlüssel keine ordnungsgemäße Rückgabe vollzogen. Das Oberlandesgericht Düsseldorf (Az.: I-10 W 4/08 und I-10 W 21/08) musste über einen solchen Fall entscheiden.
Es wurden Geräte des täglichen Gebrauchs, Kleidung und auch Post zurück gelassen. Dies lasse nicht auf den Rückgabewillen schließen.