Renovierung bei Einzug

Renovierung bei Einzug

Bei Übergabe einer nicht renovierten Wohnung gilt dies als "Renovierungspflicht bei Einzug"

Übergibt der Vermieter die Wohnung unrenoviert an den Mieter, so ist das als eine Anfangsrenovierungspflicht für den Mieter anzusehen.
Der Fall: laut Mietvertrag sollte die Wohnung unrenoviert übergeben werden und es wurde dem Mieter überlassen, ob und wann er die erste Renovierung vornimmt. Es war nur formuliert worden, dass der Mieter noch Streicharbeiten vornimmt, aber nicht, dass er diese auch vornehmen muss. Dem Bundesgerichtshof genügte die Tatsache, dass der Vermieter eine unrenovierte Wohnung übergeben hatte (BGH, Urteil v. 18.03.2015, VIII ZR 185/14).Der Bundesgerichtshof entschied jetzt, dass der Vermieter, der einem Mieter eine unrenovierte Wohnung übergibt, nicht gleichzeitig vom Mieter im Mietvertrag per Klausel die laufenden Schönheitsreparaturen verlangen kann. Die einzige Ausnahme: Der Vermieter leistet dem Mieter gegenüber einen Ausgleich für seine Anfangsrenovierung, z. B. mietfreies Wohnen für eine bestimmte Dauer.

Was also in der Vergangenheit galt, Anfangsrenovierung und laufende Schönheitsreparaturen durch den Mieter, gilt jetzt nicht mehr.
Der Bundesgerichtshof sieht eine unangemessene Benachteiligung des Mieters, wenn der Vermieter die Renovierung bei Einzug auf ihn abwälzt.

Der Vermieter hatte dem Mieter zwar für die Anfangsrenovierung der 3 Zimmer noch einen Mietnachlass von einer halben Monatsmiete gewährt. Das war dem BGH aber zu wenig.

Übergibt der Vermieter eine unrenovierte Wohnung, so fordere er eine Anfangsrenovierung vom Mieter. Dies könnte für den Mieter bedeuten, nicht nur sämtliche Gebrauchspuren seines Vormieters zu beseitigen, sondern schlimmstenfalls auch noch vorzeitig zu renovieren oder sogar die Wohnung hinterher in einem besseren Zustand zurückgeben als er sie vom Vermieter erhalten hat.

Weitere Informationen zur rechtlichen Lage bei Renovierung der Mietwohnung erfahren Sie auf mietrecht.com

Für Vermieter gilt jetzt folgendes:

Sie können nur bei frisch renovierten Wohnungen eine Klausel für Schönheitsreparaturen in den Mietvertrag aufnehmen oder sie müssen unrenovierte Wohnungen ohne Renovierungspflichten vermieten, falls sie keinen finanziellen Ausgleich für die Renovierungsarbeiten des Mieters zahlen wollen..
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