Tierhaltung in Mieträumen

Tierhaltung

Die Haltung von Haustieren, insbesondere Hunden und Katzen, darf nicht mehr generell verboten werden

Grundsätzlich erlaubt ist sie jedoch auch nicht. Die Interessen Dritter müssen nämlich genauso in Betracht gezogen werden..

BGH kippte Verbot von Katzen und Hunden

Immer wieder gibt es Streit um die Tierhaltung zwischen Mietern und Vermietern. In den Mietverträgen stehen Klauseln, die das Halten von den Vierbeinern untersagen. Nun hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass die Vermieter nicht
generell die Haltung von Katzen und Hunden in einem Mietobjekt untersagen dürfe. Solche Klauseln in den Mietverträgen stellen eine unangemessene Benachteiligung der Mieter dar und sind deshalb unwirksam.

Klausel benachteiligt den Mieter

In einem konkreten Fall wollte ein Mieter einen kleinen Hund von etwa 20 cm Höhe in der Wohnung halten. In seinem Mietvertrag stand, dass das Halten von Hunden und Katzen nicht gestattet sei. Der Vermieter, eine Wohnungsbaugesellschaft, forderte den Mieter auf, den Hund innerhalb eines Monats abzuschaffen. Damit war der Mieter nicht einverstanden und zog vor Gericht.
Der Bundesgerichtshof gab ihm Recht. „Diese Klausel ist unwirksam, weil sie den Mieter unangemessen benachteiligt“, so der Bundesgerichtshof, „da sie dem Mieter ausnahmslos und ohne Rücksicht auf besondere Fallgestaltungen und Interessenlagen die Tierhaltung verbiete.

Rücksicht auf Nachbarn nehmen

Hunde- und Katzenbesitzer müssen Rücksicht auf Nachbarn nehmen. Die Unwirksamkeit des generellen Verbots darf nicht ausgenutzt werden. Lärmbelästigungen durch lang anhaltendes lautes Bellen ist den Nachbarn nicht zuzumuten. „Eine umfassende Abwägung der im Einzelfall konkret betroffenen Belange und Interessen der Tierhalter und der Nachbarn hat hier zu erfolgen“, so der Bundes-
gerichtshof. Vermieter sind gesetzlich dazu verpflichtet, „dem Mieter den Gebrauch der Mietsache während der Mietzeit zu gewähren“. Zum vertragsgemäßen Gebrauch einer Wohnung kann auch eine Tierhaltung dazu gehören, wenn dem im Einzelfall nicht die Interessen des Vermieters oder der Nachbarn entgegenstehen.