Dauer bis zur Auflassungsvormerkung nach Notartermin
Wie lange dauert es nach dem Notartermin bis zur Eintragung der Auflassungsvormerkung?
Dieser Text erklärt kurz und praxisnah, wie lange die Auflassungsvormerkung nach Notartermin in der Regel dauert und welche Schritte bis zur endgültigen Eigentumsumschreibung nötig sind.
Im Mittelpunkt stehen die Dauer bis zur Auflassungsvormerkung nach dem Notartermin, typische Fristen beim Notartermin, das Grundbuch und die Eigentumsumschreibung.
Die Informationen richten sich an Käufer, Verkäufer, Banken und Notare in Deutschland und geben klare Hinweise, wie Verzögerungen vermieden werden können.
Im Mittelpunkt stehen die Dauer bis zur Auflassungsvormerkung nach dem Notartermin, typische Fristen beim Notartermin, das Grundbuch und die Eigentumsumschreibung.
Die Informationen richten sich an Käufer, Verkäufer, Banken und Notare in Deutschland und geben klare Hinweise, wie Verzögerungen vermieden werden können.
Was ist die Auflassungsvormerkung und warum ist sie wichtig?
Die Auflassungsvormerkung sichert den schuldrechtlichen Anspruch des Käufers auf Übertragung des Eigentums. Sie tritt zwischen Kaufvertragsabschluss und der endgültigen Eigentumsumschreibung in Aktion. Ihr Zweck schützt den Käufer vor einer nachträglichen Verfügung des Verkäufers. Dadurch wird verhindert, dass der Verkäufer die Immobilie mehrfach verkauft.
Rechtliche Grundlage und Zweck stehen im Fokus, weil die Eintragung nach § 883 BGB den späteren Anspruch dinglich sichert. Durch diese Vormerkung wird der Käufer gegenüber Dritten wirksam geschützt. Banken fordern die Vormerkung oft, bevor sie Kaufpreisdarlehen auszahlen.
Die Schutzfunktionen greifen bei Zwischenverfügungen und möglichen Gläubigern des Verkäufers. Nach Eintragung kann der Verkäufer die Immobilie nicht mehr ohne Zustimmung erneut verkaufen. Bei Insolvenzen bleibt der vorgemerkte Anspruch erhalten, was den Käufer in die bessere Position bringt.
Die Eintragung erfolgt in der Abteilung II im Grundbuch. Dort stehen Vermerke, die Rechte reservieren, ohne das Eigentum zu übertragen. Das ist wichtig für die Praxis, weil damit der Käufer nicht sofort als Eigentümer in Abteilung I eingetragen wird.
Der Unterschied zwischen Auflassung und Auflassungsvormerkung ist sachlich: Die Auflassung ist die dingliche Einigung nach § 925 BGB und Voraussetzung für die Umschreibung in Abteilung I. Die Auflassungsvormerkung schützt lediglich den Anspruch auf diese spätere Einigung.
Rechtliche Grundlage und Zweck stehen im Fokus, weil die Eintragung nach § 883 BGB den späteren Anspruch dinglich sichert. Durch diese Vormerkung wird der Käufer gegenüber Dritten wirksam geschützt. Banken fordern die Vormerkung oft, bevor sie Kaufpreisdarlehen auszahlen.
Die Schutzfunktionen greifen bei Zwischenverfügungen und möglichen Gläubigern des Verkäufers. Nach Eintragung kann der Verkäufer die Immobilie nicht mehr ohne Zustimmung erneut verkaufen. Bei Insolvenzen bleibt der vorgemerkte Anspruch erhalten, was den Käufer in die bessere Position bringt.
Die Eintragung erfolgt in der Abteilung II im Grundbuch. Dort stehen Vermerke, die Rechte reservieren, ohne das Eigentum zu übertragen. Das ist wichtig für die Praxis, weil damit der Käufer nicht sofort als Eigentümer in Abteilung I eingetragen wird.
Der Unterschied zwischen Auflassung und Auflassungsvormerkung ist sachlich: Die Auflassung ist die dingliche Einigung nach § 925 BGB und Voraussetzung für die Umschreibung in Abteilung I. Die Auflassungsvormerkung schützt lediglich den Anspruch auf diese spätere Einigung.
| Aspekt | Auflassungsvormerkung | Auflassung |
|---|---|---|
| Rechtsgrundlage | § 883 BGB | § 925 BGB |
| Wirkung | Sicherung des Anspruchs, Schutz vor Dritten | Dingliche Einigung, Voraussetzung für Eigentumsumschreibung |
| Eintragungsort | Abteilung II Grundbuch | Abteilung I nach Umschreibung |
| Eigentumsstatus | Käufer wird nicht Eigentümer | Eigentum wird übertragen |
| Praxisrelevanz | Banken fordern Vormerkung als Sicherheit | Finaler Schritt zur Eigentumsübertragung |
Dauflassungsvormerkung dauer nach Notartermin
Nach dem Notartermin beginnt der formale Weg zur Sicherung des Eigentums. Käufer und Verkäufer sollten wissen, wie lange die Schritte bis zur Eintragung dauern können. Die folgenden Punkte zeigen typische Abläufe und Einflussfaktoren.
Typische Zeitspanne von der notariellen Beurkundung bis zur Eintragung
Der Notar stellt in der Regel binnen weniger Tage den Antrag auf Vormerkung beim zuständigen Grundbuchamt. In der Praxis liegt die Eintragungsdauer beim Grundbuchamt meist bei etwa 1-3 Wochen. Viele Fälle bewegen sich um 1-2 Wochen, einzelne Vorgänge können länger brauchen.
Faktoren, die die Dauer beeinflussen: Auslastung des Grundbuchamts, Vollständigkeit der Unterlagen
Wichtig für die Geschwindigkeit sind die aktuelle Auslastung des Grundbuchamts und regionale Unterschiede. Sind Unterlagen unvollständig oder fehlen Unterschriften, verlängert sich der Prozess schnell. Banken müssen häufig inhaltlich einverstanden sein, wenn Grundschulden betroffen sind.
Praktischer Ablauf: Antrag durch den Notar, Prüfung und Benachrichtigung
Der Ablauf beginnt mit dem Notartermin und dem Antrag des Notars auf Vormerkung. Das Grundbuchamt prüft Identität und Vollständigkeit. Nach positiver Prüfung erfolgen die Eintragung in Abteilung II und die Benachrichtigung des Notars.
Als Empfehlung gilt: Zahlungen sollten Käufer erst nach Bestätigung der Vormerkung veranlassen. Viele Banken fordern die Auflassungsvormerkung vor Auszahlung. So reduziert sich das Risiko ungesicherter Ansprüche.
Als Empfehlung gilt: Zahlungen sollten Käufer erst nach Bestätigung der Vormerkung veranlassen. Viele Banken fordern die Auflassungsvormerkung vor Auszahlung. So reduziert sich das Risiko ungesicherter Ansprüche.
Dauer von der Auflassungsvormerkung bis zur endgültigen Eigentumsumschreibung
Die Zeit zwischen Eintragung der Auflassungsvormerkung und der endgültigen Eigentumsumschreibung hängt von mehreren formalen Schritten ab. Notar und Grundbuchamt arbeiten zusammen, um die Voraussetzungen zu prüfen und die Umschreibung nach Einreichung aller Unterlagen zu veranlassen.

Die wichtigsten Auflassungsvoraussetzungen stehen im Fokus, wenn Kaufpreiszahlung und Löschungs- bzw. Sicherstellungsmaßnahmen abgeschlossen sein müssen. Die Auflassungserklärung vor dem Notar bildet die rechtliche Basis nach § 925 BGB.
Nach Erfüllung der Auflassungsvoraussetzungen beantragt der Notar die Eintragung des Eigentumswechsels beim Grundbuchamt. Die Eintragung erfolgt gemäß § 873 BGB in Abteilung I des Grundbuchs.
Typische Zeiträume in der Praxis liegen oft bei mehreren Wochen bis wenigen Monaten. Viele Fälle bewegen sich um sechs bis acht Wochen ab notariellem Vertragsabschluss. Manche Vorgänge schließen schneller ab, andere dauern länger, je nach Komplexität.
Verzögerungsgründe im Grundbuch treten regelmäßig auf. Besonders die Löschung von Grundschulden durch Banken verlängert den Ablauf. Fehlen Freigaben oder treten Finanzierungsprobleme auf, stockt die Umschreibung.
Insolvenzen des Verkäufers können den Prozess empfindlich stören. Weitere Hindernisse sind fehlerhafte Löschungsbewilligungen, widersprüchliche Vollmachten und unvollständige Unterlagen, die Nachforderungen des Grundbuchamts nach sich ziehen.
Nach Erfüllung der Auflassungsvoraussetzungen beantragt der Notar die Eintragung des Eigentumswechsels beim Grundbuchamt. Die Eintragung erfolgt gemäß § 873 BGB in Abteilung I des Grundbuchs.
Typische Zeiträume in der Praxis liegen oft bei mehreren Wochen bis wenigen Monaten. Viele Fälle bewegen sich um sechs bis acht Wochen ab notariellem Vertragsabschluss. Manche Vorgänge schließen schneller ab, andere dauern länger, je nach Komplexität.
Verzögerungsgründe im Grundbuch treten regelmäßig auf. Besonders die Löschung von Grundschulden durch Banken verlängert den Ablauf. Fehlen Freigaben oder treten Finanzierungsprobleme auf, stockt die Umschreibung.
Insolvenzen des Verkäufers können den Prozess empfindlich stören. Weitere Hindernisse sind fehlerhafte Löschungsbewilligungen, widersprüchliche Vollmachten und unvollständige Unterlagen, die Nachforderungen des Grundbuchamts nach sich ziehen.
Untenstehende Tabelle fasst typische Dauer, beteiligte Schritte und häufige Verzögerungsgründe zusammen.
| Schritt | Typische Dauer | Wichtige Rechtsgrundlage | Häufige Verzögerungsgründe |
|---|---|---|---|
| Prüfung und Erfüllung der Auflassung Voraussetzungen | 1–4 Wochen | § 925 BGB | fehlende Kaufpreiszahlung, unklare Löschungsbewilligungen |
| Antrag des Notars beim Grundbuchamt | 1–3 Wochen | § 873 BGB | Auslastung des Grundbuchamts, unvollständige Unterlagen |
| Löschung von Grundschulden / Auszahlung Bank | 2–8 Wochen | bankinterne Ablöseregelungen | Verzögerungen durch kreditgebende Bank, fehlende Freigabe |
| Endgültige Eigentumsumschreibung und Löschung der Vormerkung | insgesamt ca. 6–12 Wochen | § 873 BGB, Grundbuchordnung | Insolvenzverfahren, steuerliche Fragen, widersprüchliche Vollmachten |
Kosten und Gebühren der Eintragung und Löschung der Auflassungsvormerkung
Die Kosten für die Eintragung und Löschung einer Auflassungsvormerkung ergeben sich aus festen Gebührenordnungen. Notar- und Grundbuchkosten basieren in der Regel auf dem Kaufpreis als Geschäftswert. Der spielt bei den Kosten der Auflassungsvormerkung eine zentrale Rolle.
Berechnungsgrundlagen nach GNotKG: Als Geschäftswert gilt meist der Kaufpreis der Immobilie (§ 34 GNotKG). Die GNotKG-Berechnung bestimmt die Notar- und Grundbuchgebühren für Anmeldung, Eintragung und spätere Löschung. Notar stellt Gebühren für die Antragstellung in Rechnung, das Grundbuchamt berechnet die Eintragungsgebühren.
Richtwerte: Der Anteil an Kaufnebenkosten für Grundbucheintragungen liegt grob bei 0,5 % des Kaufpreises. Die Vormerkung macht ungefähr die Hälfte der Gebühr für die endgültige Grundbucheintragung aus. Solche Grundbuchkosten für die Vormerkung führen bei einem Kaufpreis von 300.000 EUR zu Gesamtgebühren von etwa 1.500 EUR und einer Vormerkung von etwa 300-635 EUR, abhängig von regionalen Gebührentabellen.
Wer trägt die Kosten? Üblich ist, dass der Käufer die Gebühren für Eintragung und Löschung übernimmt. Diese Regelung findet sich oft im Kaufvertrag.
Löschung nach gescheitertem Geschäft verursacht ebenfalls Gebühren nach der GNotKG-Berechnung. Notar- und Grundbuchkosten fallen in der Praxis an, wenn eine Vormerkung wieder gelöscht werden muss. Solche Fälle sollten vertraglich geregelt sein, um Überraschungen bei den Kaufnebenkosten zu vermeiden.
Kurz und praxisnah: Vor Vertragsabschluss die Kostenaufstellung prüfen. Regionale Unterschiede in den Grundbuchkosten für die Vormerkung sind möglich. Ein transparenter Kaufvertrag schützt Käufer und Verkäufer vor unklaren Belastungen.
Richtwerte: Der Anteil an Kaufnebenkosten für Grundbucheintragungen liegt grob bei 0,5 % des Kaufpreises. Die Vormerkung macht ungefähr die Hälfte der Gebühr für die endgültige Grundbucheintragung aus. Solche Grundbuchkosten für die Vormerkung führen bei einem Kaufpreis von 300.000 EUR zu Gesamtgebühren von etwa 1.500 EUR und einer Vormerkung von etwa 300-635 EUR, abhängig von regionalen Gebührentabellen.
Wer trägt die Kosten? Üblich ist, dass der Käufer die Gebühren für Eintragung und Löschung übernimmt. Diese Regelung findet sich oft im Kaufvertrag.
Löschung nach gescheitertem Geschäft verursacht ebenfalls Gebühren nach der GNotKG-Berechnung. Notar- und Grundbuchkosten fallen in der Praxis an, wenn eine Vormerkung wieder gelöscht werden muss. Solche Fälle sollten vertraglich geregelt sein, um Überraschungen bei den Kaufnebenkosten zu vermeiden.
Kurz und praxisnah: Vor Vertragsabschluss die Kostenaufstellung prüfen. Regionale Unterschiede in den Grundbuchkosten für die Vormerkung sind möglich. Ein transparenter Kaufvertrag schützt Käufer und Verkäufer vor unklaren Belastungen.
Besondere Formen und praktische Hinweise zur Beschleunigung

Bei komplexen Immobiliengeschäften bieten Sonderkonstruktionen rechtliche Flexibilität und Schutz. Die Wahl der richtigen Vereinbarung beeinflusst die Eintragungsdauer und das Risiko von Nachforderungen.
Auflösend bedingte Auflassungsvormerkung: Funktionsweise und
Risiken (§ 158 BGB)
Eine auflösend bedingte Auflassungsvormerkung wird ins Grundbuch unter einer auflösenden Bedingung eingetragen. Tritt die Bedingung ein, erlischt die Vormerkung automatisch. Das schafft Flexibilität, schützt aber nur bis zum Eintritt der Bedingung.
Rechtssichere Formulierungen sind wichtig, um spätere Streitigkeiten zu vermeiden. Praxisfälle zeigen, dass unscharfe Klauseln zu langwierigen Rechtsstreitigkeiten führen können.
Rechtssichere Formulierungen sind wichtig, um spätere Streitigkeiten zu vermeiden. Praxisfälle zeigen, dass unscharfe Klauseln zu langwierigen Rechtsstreitigkeiten führen können.
Rückauflassungsvormerkung und andere Sicherungskonstruktionen
Die Rückauflassungsvormerkung sichert dem Verkäufer ein Rückübertragungsrecht, falls der Käufer Pflichten nicht erfüllt. Sie schützt beide Parteien gegenüber Dritten und stellt sicher, dass bei Zahlungsverzug eine Rückübertragung möglich ist.
Weitere Konstruktionen sind Mitbestimmungs- und Freigabeklauseln zugunsten der finanzierenden Bank sowie treuhänderische Regelungen bei Bauträgerverträgen. Solche Instrumente helfen, Risiken zu steuern und klare Handlungspflichten zu schaffen.
Weitere Konstruktionen sind Mitbestimmungs- und Freigabeklauseln zugunsten der finanzierenden Bank sowie treuhänderische Regelungen bei Bauträgerverträgen. Solche Instrumente helfen, Risiken zu steuern und klare Handlungspflichten zu schaffen.
Praxis-Tipps zur Verkürzung der Bearbeitungszeit: Vollständige Unterlagen, Koordination mit Bank und Notar
Um die Bearbeitungszeit des Grundbuchs zu verkürzen, sollten Notar und Bank frühzeitig alle Unterlagen abstimmen. Vollständige Identitätsnachweise, Löschungsbewilligungen und Vollmachten reduzieren Rückfragen.
Notarvollmachten im Kaufvertrag erlauben dem Notar, Löschungen zu beantragen oder Erklärungen abzugeben. Diese Praxis vermeidet Verzögerungen durch gesonderte Zustimmungen.
Eine enge Abstimmung mit der finanzierenden Bank zur Auszahlung und zu Löschungsmodalitäten unterstützt die Beschleunigung der Eintragung. Regionale Unterschiede bei Grundbuchämtern bleiben wichtig. Bei dringendem Zeitbedarf lohnt sich eine direkte Rückfrage beim zuständigen Grundbuchamt.
Notarvollmachten im Kaufvertrag erlauben dem Notar, Löschungen zu beantragen oder Erklärungen abzugeben. Diese Praxis vermeidet Verzögerungen durch gesonderte Zustimmungen.
Eine enge Abstimmung mit der finanzierenden Bank zur Auszahlung und zu Löschungsmodalitäten unterstützt die Beschleunigung der Eintragung. Regionale Unterschiede bei Grundbuchämtern bleiben wichtig. Bei dringendem Zeitbedarf lohnt sich eine direkte Rückfrage beim zuständigen Grundbuchamt.
Fazit
Die Auflassungsvormerkung ist ein zentrales Sicherungsmittel beim Haus- und Wohnungskauf in Deutschland. In der Regel beantragt der Notar die Eintragung unmittelbar nach dem Beurkundungstermin. Die Auflassungsvormerkung schützt den Käufer vor Zwischenverfügungen und Gläubigern bis zur Umschreibung im Grundbuch.
Zur Zeitspanne: Die Eintragung erfolgt meist innerhalb von 1-3 Wochen nach dem Notartermin, die endgültige Eigentumsumschreibung braucht in der Praxis häufig rund 6-8 Wochen. Diese Zusammenfassung der Dauer der Auflassungsvormerkung zeigt, dass Löschungen von Grundschulden, Finanzierungsabstimmungen und regionale Bearbeitungszeiten den Zeitrahmen verlängern können.
Praktische Empfehlungen zum Immobilienkauf sind klar: Überweisen Sie den Kaufpreis idealerweise erst nach Bestätigung der Vormerkung, stimmen Sie frühzeitig Notar, Bank und Verkäufer ab und legen Sie Vollmachten sowie Kostenregelungen vertraglich fest. Gebühren richten sich nach dem GNotKG (Geschäftswert = Kaufpreis); die Vormerkung macht etwa die Hälfte der endgültigen Grundbucheintragung aus, Käufer tragen üblicherweise die Kosten, abweichende Vereinbarungen bleiben möglich.
Zum Abschluss: Regionale Unterschiede und Einzelfallrisiken bestehen weiterhin. Rechtliche Beratung durch den Notar ist unabdingbar, besonders bei auflösend bedingten Vormerkungen oder komplexen Sicherungskonstruktionen.
Zur Zeitspanne: Die Eintragung erfolgt meist innerhalb von 1-3 Wochen nach dem Notartermin, die endgültige Eigentumsumschreibung braucht in der Praxis häufig rund 6-8 Wochen. Diese Zusammenfassung der Dauer der Auflassungsvormerkung zeigt, dass Löschungen von Grundschulden, Finanzierungsabstimmungen und regionale Bearbeitungszeiten den Zeitrahmen verlängern können.
Praktische Empfehlungen zum Immobilienkauf sind klar: Überweisen Sie den Kaufpreis idealerweise erst nach Bestätigung der Vormerkung, stimmen Sie frühzeitig Notar, Bank und Verkäufer ab und legen Sie Vollmachten sowie Kostenregelungen vertraglich fest. Gebühren richten sich nach dem GNotKG (Geschäftswert = Kaufpreis); die Vormerkung macht etwa die Hälfte der endgültigen Grundbucheintragung aus, Käufer tragen üblicherweise die Kosten, abweichende Vereinbarungen bleiben möglich.
Zum Abschluss: Regionale Unterschiede und Einzelfallrisiken bestehen weiterhin. Rechtliche Beratung durch den Notar ist unabdingbar, besonders bei auflösend bedingten Vormerkungen oder komplexen Sicherungskonstruktionen.

FAQ:
Was ist eine Auflassungsvormerkung überhaupt?
Die Auflassungsvormerkung ist eine Eintragung im Grundbuch, die den Anspruch des Käufers auf Eigentumsübertragung absichert. Sie verhindert, dass die Immobilie nach dem Notartermin noch anderweitig verkauft oder belastet wird.
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Wann wird die Auflassungsvormerkung nach dem Notartermin eingetragen?
In der Regel beantragt der Notar die Eintragung kurz nach der Beurkundung des Kaufvertrags. Die tatsächliche Eintragung dauert meist einige Tage bis mehrere Wochen, abhängig vom zuständigen Grundbuchamt.
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Wie lange bleibt die Auflassungsvormerkung im Grundbuch bestehen?
Sie bleibt so lange bestehen, bis der Käufer als neuer Eigentümer im Grundbuch eingetragen ist. Erst danach wird sie gegenstandslos beziehungsweise gelöscht.
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Ist die Auflassungsvormerkung zeitlich befristet?
Nein, sie hat normalerweise keine feste gesetzliche Laufzeit. Sie besteht bis zur Eigentumsumschreibung oder bis sie aus anderen Gründen gelöscht wird.
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Warum dauert es manchmal länger, bis die Auflassungsvormerkung eingetragen wird?
Verzögerungen entstehen häufig durch hohe Auslastung beim Grundbuchamt, fehlende Unterlagen, notwendige Genehmigungen oder noch offene Rückfragen zwischen Notar, Banken und Behörden.
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Kann die Auflassungsvormerkung schon vor der Kaufpreiszahlung eingetragen werden?
Ja, das ist sogar der Regelfall. Die Vormerkung dient gerade dazu, den Käufer bereits vor der endgültigen Eigentumsumschreibung rechtlich abzusichern.
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Wie lange dauert es von der Auflassungsvormerkung bis zur endgültigen Eigentumsumschreibung?
Das variiert je nach Fall. Häufig dauert es insgesamt zwischen einigen Wochen und mehreren Monaten, weil vor der Umschreibung erst alle Kaufpreisvoraussetzungen erfüllt sein müssen.
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Kann eine Auflassungsvormerkung gelöscht werden, wenn der Kauf scheitert?
Ja, wenn der Kaufvertrag rückabgewickelt wird oder nicht vollzogen werden kann, wird die Vormerkung in der Regel mit Zustimmung der Beteiligten oder auf entsprechender Grundlage wieder gelöscht.
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Ist der Käufer mit der Auflassungsvormerkung schon Eigentümer?
Nein. Die Vormerkung sichert nur den Anspruch auf Eigentumsübertragung. Eigentümer wird der Käufer erst mit der endgültigen Eintragung im Grundbuch.
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Was sollten Käufer und Verkäufer nach dem Notartermin beachten?
Wichtig ist, alle angeforderten Unterlagen schnell bereitzustellen und Fristen einzuhalten. So kann die Eintragung der Auflassungsvormerkung und später die Eigentumsumschreibung ohne unnötige Verzögerungen erfolgen.
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Wichtig: All diese Informationen stellen keine rechtliche Beratung dar. Eine solche kann und darf WAGNER IMMOBILIEN als Immobilienmakler nicht anbieten. Bei spezifischen Fragen empfehlen wir die Einbeziehung eines Rechtsbeistands.

Autor: Günther Wagner, Inhaber und Geschäftsführer
Günther Wagner ist seit 1994 als Immobilienmakler in Wiesbaden tätig und prägt den Wiesbadener Immobilienmarkt mit Fachkenntnis, Leidenschaft und persönlichem Engagement. Mit einem starken Fokus auf kontinuierliche Weiterbildung bietet er seinen Kunden kompetente Beratung sowie einen hervorragenden und schnellen Service.
Seine besondere Leidenschaft gilt der Immobilienfotografie - ein entscheidender Faktor für eine professionelle Vermarktung.
Mehr über Günther Wagner erfahren Sie auf der Seite Unternehmen.
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