Tapeten entfernen bei Auszug
Der Mieter ist nicht dazu verpflichtet, jedes Mal die Tapeten von den Wänden zu kratzen. Der Bundesgerichtshof ist der Meinung, dass eine solche Klausel, die unabhängig von der Mietdauer und der zuletzt ausgeführten Schönheitsreparatu-
ren dem Mieter immer dazu verpflichte die Tapete beim Auszug zu entfernen, unangemessen sei (BGH VIII ZR 152/05 und BGH VIII ZR 109/05).